Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/105: Revisione totale della legge sulla cittadinanza · 49 pagine

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E. Valutazione delle risposte e proposte dei partecipanti alla consultazione

Art. 9: Condizioni formali Il permesso di domicilio quale condizione per la naturalizzazione ordinaria

1. Befürwortende Stellungnahmen • 20 Kantone befürworten die vorgeschlagene Regelung (UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, GE, JU). • 4 Parteien (FDP, CVP, SVP, EDU) stimmen der Regelung zu. • 1 Wirtschafts- und Berufsverband (SAV) befürwortet die vorgeschlagene Regelung. • 9 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SGV, SVBK, SVZ, AVZ, BKG, BGSB, BGB, BGR, DJS) sind für die vorgeschlagene Regelung.

Ein Teil der Befürworter bemängelt, dass die Regelung gewissen speziellen Umständen zu wenig Rechnung trage. So seien für gut integrierte Jugendliche mit F- oder B-Bewilligung, für Behinderte sowie aus humanitären Gründen Ausnahmeregelungen vorzusehen (AG, VD, DJS). Andere Befürworter regen an, die Anforderungen für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung im AuG zu verschärfen und zu präzisieren (OW, SGV) sowie die Kriterien für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch die Kantone zu vereinheitlichen (SVBK). Um eine vollständige Kohärenz, insbesondere zu Art. 34 AuG herzustellen, sei auf die Regelung einer Aufenthaltsdauer gemäss Art. 9 Bst. b zu verzichten und das Erfordernis eines fünfjährigen Besitzes der C-Bewilligung sowie ein Wohnsitzerfordernis einzuführen (NW, GR).

2. Ablehnende Stellungnahmen • 6 Kantone (ZH, BE, LU, FR, TI, NE) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 2 Parteien (SP, GPS) sind gegen die vorgeschlagene Regelung. • 5 Wirtschafts- und Berufsverbände (SGB, Unia, Travail.Suisse, CP, FER) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 18 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, EKM, KID, HEKS, UNHCR, SRK, SFH,

FIZ, SFR, SFM, FIMM, ai, DIPP, JusPax, SEK, Glr, DOK, EH) sind mit der vorge-

schlagenen Regelung nicht einverstanden.

Die Gegner argumentieren wie folgt: Der ausländerrechtliche Status habe nur eine begrenzte Aussagekraft für den Grad der Integration. Einzubürgern sei, wer integriert ist, unabhängig vom Aufenthaltsstatus (ZH, LU, SEK). Es bestünden erhebliche kantonale Unterschiede bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit der Verknüpfung der Einbürgerung mit der Niederlassungsbewilligung würden viele Einbürgerungskandidaten unnötigerweise ausgeschlossen (SP, GPS, SGB, Unia). Das Niederlassungsverfahren werde als «Einbürgerung light» verschärft (SP, SGB, Unia). Der Ausschluss von der Einbürgerung wegen der fehlenden Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig (ZH, LU, FR, SP, GPS, SGB, Unia, SSV, EKM, KID, UNHCR, SRK, SFH, FIZ, EK), diskriminierend gegenüber Personen aus Drittstaaten (NE, GPS, Unia, EKM, KID, HEKS, FIMM, JusPax, SEK) und gegenüber behinderten Personen (Glr, DOK, EH), stehe im Widerspruch zu Art. 34 AuG (CP, FER) sowie zu den im Ausländergesetz und in der entsprechenden Integrationsverordnung proklamierten Zielen (ZH, BE, SSV, KID, SFH, FIZ) und sei problematisch für die dem Gaststaatsgesetz unterworfenen Personen, da deren Aufenthaltserlaubnis mittels einer vom EDA ausgestellten Legitimationskarte geregelt würde (DIPP). Im Weiteren verhindere die Bestimmung, über das Bürgerrechtsgesetz Regelungen für Menschen mit N- und F-Bewilligungen zu finden, wie es in UN-Konventionen vorgesehen ist (HEKS, UNHCR, SRK, SFH, FIZ, SFM). Auch sei die Sichtweise, das Einbürgerungsverfahren als letzten Schritt auf dem Weg zu einer gelungenen Integration zu betrachten, abzulehnen (Travail.Suisse, SFR).