Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine

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Kantonen nochmals zur Beurteilung vorzulegen.

Al. 1 Nach den Berechnungen der GDK, die im Rahmen der GDK-Stellung- SH nahme zugestellt werden, sind die im Vernehmlassungsentwurf vorgesehenen Beiträge eindeutig zu tief. Zur Sicherstellung einer kostenneutralen Umstellung im Sinne des Gesetzes müssen die Preise um gut 8 % angehoben werden.

Al. 3 Auch für die Pflege im Heim sind die im Vernehmlassungsentwurf vorgesehenen Beiträge nach den Berechnungen der GDK sehr deutlich zu tief. Zur Sicherstellung einer kostenneutralen Umstellung im Sinne des Gesetzes müssen die Vergütungen per saldo um knapp 14 %, entsprechend rund 230 Mio. Franken, angehoben werden. Zudem führt die im Verordnungsentwurf vorgeschlagene Abstufung dazu, dass die Beiträge der Versicherer bei bescheidenem Pflegebedarf relativ grosszügig ausfallen, während der Beitrag in der höchsten Pflegebedarfsgruppe eindeutig zu tief ist.

In Übereinstimmung mit der GDK beantragt der Kanton SH eine Modifikation der Ansätze wie folgt:

− Beitrag Fr. 5.20 bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten (Basiswert gemäss Bst. a);

− Erhöhung um je Fr. 10.40 pro 20 Minuten zusätzlichem Pflegebedarf bis zum Grenzwert von 220 Minuten (Beitragsstufen b bis k);

− doppelter Anstieg in der höchsten Stufe (Bst. l) aufgrund des Umstandes, dass der mittlere Pflegebedarf der hier von betroffenen Personen den Bedarf der zweitletzten Stufe um deutlich mehr als 20 Minuten übersteigt.

Al. 4 Gemäss Art. 33 Bst. b, h KVV bezeichnet das Departement das Verfahren der Bedarfsermittlung. Mit der Minuten-Regelung gemäss Art. 7a Abs. 3 ist dieser Auftrag nicht hinlänglich erfüllt. Aktuell sind landesweit 3 Systeme zur Bedarfsermittlung gebräuchlich (BESA, RAI-RUG und Plaisir). Diese sind wohl alle mit Aufwand-Minuten hinterlegt, doch die Grundsätze der Messung und Kalkulation unterscheiden sich stark.

Insbesondere wird die Arbeitszeit des Pflegepersonals, welche nicht direkt einer einzelnen betreuten Person zugeordnet werden kann (Rapporte, Bereitschaftsdienste etc.), nicht einheitlich angerechnet, was zu stark divergierenden Ergebnissen führt.

Kurzfristig wäre es kaum machbar und auch nicht sinnvoll, alle Heime auf ein einheitliches Instrument der Bedarfsermittlung festzulegen. Wird diese Option aber ausgeklammert, so bleibt die Notwendigkeit, die Minuten-Umlageschlüssel der drei Systeme zu prüfen, zu vergleichen und so abzustimmen, dass die Leistungserbringer am Ende nach allen Systemen vergleichbare Abgeltungssummen erzielen. Diese Aufgabe kann letztlich nur vom Bund wahrgenommen werden, da nach den neuen rechtlichen Gegebenheiten in der Langzeitpflege keine Tarifverträge mehr vorgesehen sind. Deshalb schlagt der Kanton Schaffhausen, in Übereinstimmung mit der GDK, die Einfügung einer zusätzlichen Verordnungsbestimmung wie folgt vor:

Cf. proposition al. 4 CDS

Die von den Heimen verrechenbaren und im Rahmen des ELG als SO Ausgaben anrechenbaren Pflegetaxen sind neu ebenfalls explizit als Teil der Tagestaxen nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG-n zu definieren. Da die OKP nur noch einen Beitrag an die Pflegeleistungen finanziert,

müssen die dadurch expressis verbis entstehenden ungedeckten Pflegekosten über das ELG anrechenbar sein. Dies bedeutet, dass unter die (vom Kanton limitierbaren) Tagestaxen nicht nur Hotellerie- und Betreuung fallen, sondern auch die ungedeckten Pflegekosten.

Die vorgeschlagenen OKP-Beiträge nach Art. 7a KLV sind nach der Auffassung des Regierungsrates des Kantons Solothurn zu tief. Die