Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine

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Berechnungen basieren auf Daten des Jahres 2007 und sind schon aufgrund der erfolgten Teuerung im Gesundheitswesen um 15% zu tief. Der Regierungsrat beantragt, diese Beiträge einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen und entsprechende Korrekturen vorzunehmen.

Des Weiteren ist in der KVV festzuhalten, dass das Departement die Beiträge der OKP periodisch prüft und der Teuerung anpasst.

Für die Ermittlung der Pflegebedarfsstufen werden zurzeit die anerkannten Assessmentinstrumente RAI, BESA und Plaisir eingesetzt.

Grundsätzlich ist es ohne weiteres möglich die von den Instrumenten gebildeten Einstufungen auf der Basis von Minutenwerten zu vergleichen und den einzelnen Stufen der KLV-Verordung zuzuordnen. Allerdings sind die jeweils verwendeten Minutendefinitionen der einzelnen Instrumente unterschiedlich und abhängig vom Messkonzept, das den Zeitstudien zugrunde gelegt wurde. Für den Vergleich müssen Zeitstudien der Systemanbieter miteinander verglichen werden. Dabei stellt sich das Problem, dass die Systeme zwar alle die KVG-pflichtigen Leistungen gemäss Art. 7 KLV erfassen, diesen aber unterschiedliche Tätigkeitslisten zugrunde gelegt werden. Gemäss santésuisse beinhaltet daher eine Minute RAI-RUG nicht die gleichen Pflichtleistungen wie eine Minute BESA oder PLAISIR. Die verfügbaren Zeitstudiendaten und die vorhandenen Koppeleinstufungsdaten (RAI-BESA und RAI-PLAISIR) mit höhen Fallzahlen zeigen, dass die Unterschiede in der Minuten parität nicht zulässig ist. Die Differenzen liegen im Bereich von 20 % (RAI-BESA) und 30 % (RAI-PLAISIR). Der Vorgabe eines Minutenrasters ohne Harmonisierung der Minutenmessungen der verschiedenen Systeme würde daher zu erheblichen Ungleichheiten in der Umsetzung führen. Je nachdem, welches Einstufungssytem verwendet wird, fallen die Zahlungen der Krankenversicherer unterschiedlich aus, was zu stössenden Ergebnissen führen würde. Die Minutenwerte der Systeme RAI, PLAISIR und BESA sind daher vor Inkrafttreten dieser Änderungen zu harmonisieren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das RAI-Erfassungsinstrument im Kanton Solothurn auszeichnet bewährt hat. Sollte eine Harmonisierung nicht möglich sein, so ist aus Sicht des Kantons dieses System zu priorisieren.

Al. 1 Es ist zu präzisieren, dass die Versicherungsbeiträge ausschliesslich SZ für die Langzeitpflege im Sinne von Art. 25a Abs. 1 KVG gelten.

Al. 3 Ansätze: In Artikel 7a KLV sind die Leistungen in Franken dargestellt, welche die Versicherer bei ambulanter oder stationärer Pflege zu übernehmen haben. Die GDK zeigt in ihrer Vernehmlassung auf, dass die Leistungen zu tief angesetzt sind. Es wird deshalb beantragt, die Ansätze gemäss Art. 7a Absätzen 1 und 3 entsprechend anzupassen.

Gemäss den Berechnungen der GDK sind die vorgeschlagenen OKP- TG Beiträge Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) um 7,4 % oder 37 Mio. Franken (Abs. 1: Spitex) bzw. um 13,8 % oder 230 Mio. Franken (Abs. 3: Pflegeheim) zu tief. Dies ist entsprechend den Vorschlägen der GDK zu korrigieren.

Die vorgeschlagenen OKP-Beiträge nach Artikel 7a KLV sind gemäss UR den Schätzungen der GDK um 7.4 Prozent oder 37 Mio. Franken (Abs. 1: Spitex) bzw. um 13.3 Prozent oder 222 Mio. Franken (Abs. 3: Pflegeheim), zu tief. Der Kanton Uri beantragt eine Korrektur gemäss den Beiträgen im Anhang. Explizit macht er an dieser Stelle bereits auf den Bedarf zur Anpassung des Beitrags in der obersten Pflegebedarfsstufe im Pflegeheim aufmerksam, der mit einem hinterlegten Maximalaufwand von 220 Minuten zu tief veranschlagt ist. Des Weiteren ist in der KW festzuhalten, dass das EDI die Beiträge der OKP periodisch prüft und der Teuerung anpasst.

Cf. premier paragraphe et tableau CDS