Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine
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daher ist der Anteil von bis zu 20% zu hoch angesetzt.
Aus der Sicht pflegebedürftiger Menschen ist in erster Linie besorgniserregend, DOK dass mit den unterbreiteten Vorschlägen eine massive finanzielle Belastung von Personen einhergeht, die in der eigenen Wohnung leben und die Pflegeleistungen ambulant erhalten. Diese Belastung kann wesentlich höher als bei einem Heimaufenthalt sein, was einen höchst problematischen Anreiz für einen Heimeintritt bewirkt. Damit wird eine Lösung vorgeschlagen, die den allgemeinen Bemühungen des Gesetzgebers zur Forderung des Lebens ausserhalb von Heimstrukturen (vgl. z.B. der Pilotversuch Assistenzbudget) zuwiderlauft.DOK ist der Meinung, dass die Verordnung in diesem Punkt unbedingt einer Anpassung bedarf und weist auf ihre Bemerkungen weiter unten zu Art. 7a KLV hin. lm Weiteren bedauert DOK, dass die Verordnung eine grosse Unsicherheit bezüglich der von den Kantonen bzw. Gemeinden zu übernehmenden Restkosten der Pflege (vgl. Art. 25a Abs. 5 KLV) hinterlässt. Die nötige Rechtssicherheit kann unseres Erachtens nur gewährleistet werden, wenn die Kantone die Vollkosten nach einheitlichen Kriterien berechnen und festlegen. lm Rahmen einer gesamtschweizerischen Sozialversicherung muss verhindert werden, dass sich 26 unterschiedliche Regelungen entwickeln. Unter diesem Blickwinkel würde die DOK eine ergänzende Regelung in der KLV für die Leistungen der ambulanten Pflege unterstützen.
lnkraftsetzung
Ein lnkrafttreten per 1. Juli 2009 ist ihres Erachtens nicht möglich, weil die Kantone nicht im Stande sind, in der kurzen verbleibenden Zeit die nötigen Ausführungsbestimmungen zu verabschieden. Dies scheint aber unabdingbar, wenn die Revision nicht in einem allgemeinen Chaos starten soll. Die DOK ist der Auffassung, dass die neue Pffegefinanzierung frühestens am 1.1.2010 in Kraft treten kann, würde sich aber auch nicht einem Inkrafttreten erst per 1. Januar 2011 widersetzen, wenn die Kantone noch mehr Zeit benötigen.
Keine Vewendung der Hilflosenentschädigung für die Deckung des Kan-
tonsanteils bei der Pflegefinanzierung
Es wird offenbar vereinzelt die Meinung vertreten, die Hilflosenentschädigung könne für die Abgeltung der ungedeckten Pflegekosten verwendet werden, die gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG von den Kantonen zu übernehmen sind. Eine solche Verwendung der Hilflosenentschädigung ist unseres Erachtens in jeder Beziehung unzulässig: Einerseits ist die Patientenbeteiligung vom Gesetzgeber klar limitiert worden und darf nicht auf Umwegen wieder erweitert werden. Andererseits handelt es sich bei der Hilflosenentschädigung um einen pauschale Sozialversicherungsleistung, welche aufgrund objektiv-funktioneller Kriterien bemessen wird und vor allem dazu dient, die Pflege und Betreuung durch Personen sicherzustellen, die nicht als Leistungserbringer anerkannt sind, resp. um Dienstleistungen zu finanzieren (Transporte, Pflege gesellschaftlicher Kontakte), die mit Pflegeleistungen im Sinne des KVG nichts zu tun haben.
Die Stadt Zürich ist eine bedeutende Leistungserbringerin in der Langzeitpflege, Stadt Zürich sie betreibt 10 Pflegezentren, mehrere Aussenwohngruppen und 25 Altersheime mit insgesamt knapp 3700 Pflegebetten (1618 Betten in Pflegezentren und 2077 in Altersheimen). Dies entspricht einem Viertel des kantonalen Bettenbestandes der staatsbeitragsberechtigten Langzeitversorgung im Kanton Zürich. Mit Leistungsaufträgen an 8 gemeinnützige Spitexorganisationen engagiert sich die Stadt Zürich auch im ambulanten Sektor der Pflege.
Die Stadt Zürich zählt rund 62'000 Personen, welche älter als 64 Jahre sind - diese Zahl Iässt sich mit den Kantonen Aargau, St. Gallen, Genf, Luzern oder Tessin vergleichen, ebenso der Aufwand für die Leistungen in der Langzeitpflege, welche im Jahr 2008 knapp 400 Mio. Franken betrugen.
Angesichts der Bedeutung der Pflegefinanzierung für die Stadt Zürich, möchte sie der Verwaltung ihre Überlegungen und Anliegen zu den Ausführungsbestimmungen der neuen Pflegefinanzierung unterbreiten. Die Stellungnahme der Stadt Zürich beschränkt sich auf die vorgeschlagenen Änderungen in der Kran-