Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine

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lnhalt her damit leben, möchte aber doch die Frage aufwerfen, ob der

Bundesrat hier seine Möglichkeiten zur Subdelegation nicht über-

spannt. Die Bundesverfassung regelt die Subdelegation nicht, aber mit

dem Wortlaut des Art. 25 und 25a KVG steht sie konkret wohl kaum im

Einklang.

h Lit h. „das Verfahren der Bedarfsermittlung abklärung― Spitex CH In der KLV wird konsequent der Begriff der Bedarfsabklärung benützt.

Es erleichtert die Interpretation, wenn die KVV diese Terminologie

übernimmt. In Französisch ist die Begrifflichkeit in der KLV und in der

KVV identisch.

Art. 59a

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Gefordert wurde zudem die Festlegung von Rahmenkriterien für die SGK-N / Berechnung der Vollkosten auf Verordnungsstufe. Es muss vermieden CSSS-N werden, dass jeder Kanton eine unterschiedliche Regelung für die Kos-

tenberechnung hat.

Die Rahmentarife sollten an die allgemeine Teuerung 2008 angepasst

werden.

Bei der Regelung der Restfinanzierung gemäss Art. 25a rev. KVG ist zu AG definieren, wie die 100% anzusehen sind. Als Alternative zu den stu-

fenbezogenen Regelungen wäre in fester prozentualer Anteil denkbar,

wobei die Heime 100% der Kosten nachweisen müssen. Da der Pfle-

geaufwand, welcher der Einzelne schliesslich zu tragen haben wird re-

lativ klein wird, wäre allenfalls der Umgang mit Betreuungs- und Pensi-

onskosten noch zu regeln. Klärend wäre in diesem Fall mindestens ei-

ne Bemerkung im Verordunungstext über die "Gestaltungsspielräume"

der Kantone. Schliesslich möchtet AG darauf hinweisen, dass die heute

gebräuchlichen Abgeltungssysteme unterschiedliche Definitionen in

Bezug auf die Anrechenbarkeit der Kosten beinhalten. Mindestens im

Rahmen einer Übergangsbestimmung sollte hier die Möglichkeit gege-

ben werden, diese Definitionen zu vereinheitlichen und mit den Versi-

cherern tragbare Lösungen zu finden.

BE begrüsst den Vorschlag, die Kompetenz der Kantone zu verankern, BE renvoi die Pflegekosten insgesamt zu limitieren. CDS Zum Antrag der GDK zu Art. 25a Abs. 5 KVG (Brief GDK, S. 2 Buch-

stabe e)

Bei der Ermittlung der ungedeckten Pflegekosten stellt sich nicht nur

die Frage der Berücksichtigung der Ergänzungsleistungen, sondern

generell, welche Sozialversicherungen dabei zu berücksichtigen sind

und gegebenenfalls welche Sozialversicherungsleistungen dabei zu

berücksichtigen sind und gegebenenfalls in welchem Umfang (z.B.

auch die Hilflosenentschädigung). Diese Frage ist unter Berücksichti-

gung aller sich stellenden Gesichtspunkte zu beantworten und nicht nur

beschränkt auf die Berücksichtigung der Ergänzungsleistungen.

Die Kantone müssen die Kompetenz erhalten, im Rahmen der Regie- BL renvoi rung der Restfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG die Pfiegetaxen CDS

(100% der Pflegekosten) normativ festzulegen. Ansonsten kann der

"Rest" nicht definiert und die Überwalzung der nicht gedeckten Pflege-

kosten auf die versicherten Personen nicht limitiert werden. Überdies ist

zwingend zu klären, welche "Sozialversicherungen" im Sinne von Art.

25a Abs. 5 KVG zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden

dürfen.

Concernant les soins à domicile, GE déplore l'incohérence d'une légi- GE renvoi