Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine

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832.10) ist vorgesehen, dass den versicherten Personen von den nicht gedeckten Pflegekosten maximal 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überbunden werden dürfen (neu Art. 25a Abs. 5 KVG). Weil im Kanton Zug die Einwohnergemeinden die ungedeckten Pflegekosten übernehmen (§ 4 Abs. 2 Spitalgesetz, SpG, BGS 826.11), bedeutet diese Neuerung, dass die Zuger Pflegebedürftigen durch diese Bestimmung nicht entlastet, sondern zusätzlich belastet werden können. Stationär betreute Zuger Pflegebedürftige haben nach der geltenden Regelung ausschliesslich für die Betreuungs- und die Pensionskosten aufzukommen. Die Frage, ob oder wieweit im Kanton Zug die Pflegebedürftigen zusätzlich mit der Übernahme eines Anteils der Pflegekosten belastet werden sollen, entscheidet der Regierungsrat im Anschluss an diesen Vernehmlassungsprozess. Weiter wird er darüber entscheiden, wer für die Übernahme des Kostenanteils aus der Akut- und Übergangspflege aufzukommen hat - der Kanton oder die Einwohnergemeinden (§ 4 Abs. 2 SpG). Die Höhe all dieser Kostenanteile muss am heutigen Tage mangels Vorhandensein entsprechender Unterlagen noch offen gelassen. Je nach Fall können diese Kostenverschiebungen Auswirkungen auf den Bezug von Ergänzungsleistungen usw. zur Folge haben.

Die GDK schlägt vor, dass die Kantone die Höhe der Pflegekosten generell, d. h. für jede Institution, festlegen. Dieser Vorschlag geht Kanton Zug zu weit, da dies mit einem erheblichen Festsetzungsaufwand verbunden ist. Die im Kanton Zug getroffene Lösung des Rahmentarifs, der jährlich durch den Regierungsrat genehmigt werden muss, erscheint Kanton Zug wesentlich effizienter zu sein. Der Regierungsrat kann im Rahmen der Genehmigung seine Kontrollfunktion ausüben und soweit erforderlich auch eingreifen (vgl. § 10 Abs. 1 SpG). Da jeder Kanton für sich eine solche Lösung treffen kann, erübrigt sich der Vorschlag der GDK. Wesentlich wichtiger erachtet Kanton Zug, dass die anrechenbaren, direkten Pflegekosten sowie die Betreuungskosten definiert werden. Dies würde die Vergleichbarkeit im inner- und interkantonalen Verhältnis erhöhen und der Transparenz sowie der Rechtssicherheit dienen.

Kanton Zug lehnt eine Festsetzung der Pflegetarife durch den Kanton ab. Viel mehr plädiert er dafür, dass die einheitlich anrechenbaren, direkten Pflegekosten sowie die Betreuungskosten definiert werden, um eine schweizweite Vergleichbarkeit herzustellen.

Definition direkte Pflege- und Betreuungskosten

In der VKL (Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung, VKL, SR 832.104) sind die anrechenbaren Pflege-

kosten (direkten Pflegekosten) und auch die Betreuungskosten zu definieren.

Gemäss Art. 25a Abs. 3 KVG bezeichnet der Bundesrat die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren der Bedarfsermittlung. Wir halten es für notwendig, dass der Bundesrat die anrechenbaren Kosten der Pflegeleistungen festlegt. Dabei geht es um die sog. direkten Pflegekosten wie Personalaufwand der Pflege und Sachkosten der Pflege (verwendetes Material bei der Pflege, Verbandstoffe, Medikamente und dergleichen). Zu klären wird sein, welche (normativen) Anteile an den allgemeinen Verwaltungs-, Energie-, Kapitalkosten etc. bei den direkten Pflegekosten zusätzlich berücksichtigt werden sollen. Eine in diesem Sinne vorgesehene bundesrechtliche Definition wäre sehr hilfreich und diente einerseits der Rechtssicherheit und andererseits der innerkantonalen sowie interkantonalen Vergleichbarkeit bei der Leistungserbringung. In diesem Fall würde es bei Weitem genügen, dass die Kantone