Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/75: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, primo pacchetto di misure · 68 pagine
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4.1.8 Mit Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbeziehenden einverstanden? (Art. 8a E-IVG)
Die Auswertung dieser Frage gestaltete sich nicht ganz einfach, äusserten sich die einzelnen Vernehmlasser doch sehr unterschiedlich zu den in 5 Absätzen geregelten verschiedenen Aspekten der Wiedereingliederungsmassnahmen. Über den ganzen Artikel gesehen, überwiegt Zustimmung oder zumindest Zustimmung mit Vorbehalt, werden die Vorschläge doch als zu begrüssende Erweiterung des Konzepts „Eingliederung vor Rente“ verstanden. Bisweilen waren die Kritikpunkte, die den Ausschlag für ein NEIN gegeben haben, sogar „bloss“ (gesetzes-)technischer und nicht inhaltlicher Natur. Grossmehrheitlich begrüsst wurde die in Abs. 2, Bst. f vorgeschlagene Beratung und Begleitung. In diesem Zusammenhang wurde nicht selten gefordert, diese auch auf Arbeitgebende auszudehnen. Ausdrücklich unterstützt wurde von Diversen, dass die „Aktualisierung der im Beruf notwendigen Kenntnisse“ explizit im Gesetz aufgeführt werden.
Verworfen wurde von den allermeisten Vernehmlassern, die sich zu diesem Artikel geäussert haben, der Vorschlag, die IV-Stelle könne Rentenbeziehenden mit Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung einen geeigneten Arbeitsplatz anbieten. Die meisten Vorbehalte wurden im Bereich der Abgrenzung zu den (bereits bestehenden) Integrations- und Eingliederungsmassnahmen, der Anspruchsvoraussetzungen, der Auflistung des Massnahmenkatalogs im Gesetz und seltener der vorgesehenen Dauer der Massnahmen geäussert.
Kantone
JU möchte grundsätzlich daran erinnern, dass „les dispositions légales adoptées en Suisse, en vertu du droit international, sont également applicables aux assurés résidant à l’étranger. Mais ce nouvel article 8a ne pourra pas être appliqué à l’étranger. » GE führt aus, « cette nouvelle disposition
entraîne une inégalité de traitement entre rentiers contraire à l’accord bilatéral conclu avec l’Union Européenne sur la libre-circulation des personnes. » UR geht davon aus, dass auch arbeitsmarktliche Massnahmen gemeint sind, die die Arbeitsämter für die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitslosen anbieten oder durch die IIZ-Partner aufgebaut worden sind. In diesem Sinn müsse unbedingt vermieden werden, parallele Angebote durch die IV aufzubauen. SZ weist darauf hin, dass mit den Massnahmen zur Wiedereingliederung neue Versicherungsleistungen im System der Sozialversiche-