Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/75: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, primo pacchetto di misure · 68 pagine
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rungen, also in der IV eingeführt würden. ZG sieht Auseinandersetzungen voraus betreffend die Kostentragungspflicht der Massnahmen zwischen Krankenversicherung und IV.
GL befürchtet, dass mit der Formulierung «voraussichtlich verbessert werden kann» ein unnötiges gerichtliches Streitfeld eröffnet werde und plädiert für die Formulierung « die Erwerbsfähigkeit verbessert werden kann. »
Bezüglich Absatz 2 schlagen die allermeisten Kantone vor, „namentlich“ zu streichen und eine möglichst offene Formulierung zu wählen. Damit könne vermieden werden, dass im Einzelfall eine sinnvolle Massnahme, mit welcher der Eingliederungserfolg beträchtlich erhöht werden könnte, nicht durchgeführt würde, weil keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe. Die Lösung würde darin liegen, im Gesetz zu regeln, dass IV-Rentner Anspruch auf Massnahmen hätten, die geeignet seien, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern und den Massnahmenkatalog auf Verordnungsstufe festzuschreiben. VS möchte im Gesetz festhalten, dass der Bundesrat den Massnahmenkatalog erweitern kann. FR schlägt vor, „d’ajouter une lettre g „un soutien actif dans la recherche d’un emploi approprié.“ ».
Bezüglich Absatz 3 lautet der Tenor ziemlich einhellig auf streichen. Für die meisten ist es unklar, inwiefern sich das « konkrete Angebot eines geeigneten Arbeitsplatzes (Vertragsentwurf zwischen der versicherten Person und dem Arbeitgeber)“ von der « Vermittlung eines Arbeitsplatzes » unterscheidet. SZ: „Sofern keine Verpflichtung für das Anbieten eines geeigneten Arbeitsplatzes bezweckt wird, kann daher darauf verzichtet werden. Arbeitsvermittlung ist schon heute vorgesehen. ZG gibt zu bedenken, auch wenn kein Rechtsanspruch auf ein konkretes Stellenangebot durch die IV-Stelle bestehe, bringe diese Leistung eine Ungleichbehandlung innerhalb des Systems der IV. Für VD bedeutet dieser Absatz, « de reconnaître dans la loi un droit à une place concrète de travail“. La LAI serait la seule à garantir ce droit, qui ne se trouve pas dans la Constitution fédérale. » Für GR ist die Durchbrechung des Grundsatzes des ausgeglichenen Arbeitsmarktes weder opportun noch nachvollziehbar. Mit den gleichen Argumenten könnte man dann die Abgrenzung IV-ALV in jedem Bereich kippen.
Politische Parteien
Zu den Argumenten, die unter der Kategorie Kantone aufgeführt worden sind, bringt die SVP einen neuen Vorschlag: sie möchte in Absatz einen Buchstaben c ergänzen, welcher eine weitere Anspruchsvoraussetzung festhält: „c. die subjektive Bereitschaft des Rentenbezügers zur Eingliederung vorhanden ist.“ Die Grünen regen an, in Absatz 2, Bst. e statt „verhaltenstherapeutisch“ nur das Wort „therapeutisch“ zu nennen.
Wirtschaftsverbände
Für den Schweizerischen Gewerbeverband sind die vorgeschlagenen Massnahmen zu einseitig auf die bisherigen Rentenbezüger ausgerichtet. Deshalb verlangt er, dass den Arbeitgebenden explizit das Recht eingeräumt werde, unentgeltlich Beratung und Betreuung in Anspruch zu nehmen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband sieht den Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nur gegeben, wenn auch Aussicht auf Erfolg besteht. Der Gewerbeverband des Kantons Luzern schlägt vor, die Frist für die Gewährung der Massnahmen auf ein Jahr zu verkürzen, weil er eine Frist von zwei Jahren der Förderung der Willensanstrengung für den beruflichen Wiedereinstieg der Betroffenen als wenig dienlich erachtet. Travail.Suisse plädiert dafür in diesem speziellen Fall das Prinzip des ausgeglichenen Arbeitsmarkts zu durchbrechen: „Wenn auf Arbeitgeberseite eine Pflichtquote zur Beschäftigung leistungsbeeinträchtigter Menschen geschaffen wird, ist dies für die IV-Stelle machbar.“
Versicherungsorganisationen
Die von der IVSK formulierten Argumente zu Abs 1 (JA), Abs. 2 (JEIN) und Abs. 3(NEIN) sind alle bereits aufgelistet worden. Zu Abs. 4 macht sie den rechtsetzungstechnischen Hinweis, dass die Absätze 1 und 2 Rechtsansprüche regeln, in Abs. 3 eine Leistung auf die kein Rechtsanspruch bestehe und in Abs. 4 wieder eine Leistung mit Rechtsanspruch geregelt werde. Materiell weist sie darauf hin, dass „erfolgte Wiedereingliederung“ (erläuternder Bericht) und „Entscheid“ (Gesetz) zeitlich kaum deckungsgleich sein dürften.
Santésuisse möchte verhindern, dass die von der IV angeordneten sozialberuflichen Massnahmen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen. Daher sei von der IV das notwendige