Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/75: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, primo pacchetto di misure · 68 pagine
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Leistungsspektrum zu definieren und die Institutionen seien zu bezeichnen, welche diese Leistungen erbringen würden.
Behindertenorganisationen
Zusätzlich zu den bereits erwähnten Argumenten weisen verschiedene Behindertenorganisationen darauf hin, dass Massnahmen zur Wiedereingliederung wie z.B. das Job Coaching nur dann erfolgreich sein können, wenn eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Versichertem und Job Coach bestehe. Dies könne aber nicht durch die IV-Stelle gewährleistet werden, welche gleichzeitig über die Leistungen entscheide. Im Weiteren plädieren die Sozialen Institutionen für Menschen mit Behinderung Schweiz dafür, die Begleitung bei Bedarf auf drei bis vier Jahre auszuweiten. Der Groupe romand d’accueil et d’action psychiatrique stellt fest, dass die für das Jahr 2014 berechneten 260 zusätzlichen Stellen für die Versicherung „65 mio de plus seulement pour les mesures de révisions de rentes axées sur la réadaptation“ ausmachen werden. „ Un coût non négligeable à charge de
l’assurance invalidité avec des garanties de réussite réellement modestes sans la garantie de
l’engagement des entreprises. » Die Krebsliga Schweiz hegt die Befürchtung, dass die « coûts de ces prestations, désormais à charge de l’assurance-invalidité, ne pourront pas facilement être distingués des mesures médicales remboursées par l’assurance-maladie. » Der Schleudertraumaverband fordert den Bundesrat auf, beim Festsetzen der Höchstbeiträge darauf zu achten, dass eine grosszügige Handhabe erfolge, weil die berufliche Integration nicht nur der IV sondern dem gesamten Staatshaushalt und dem Werkplatz Schweiz diene.
Übrige
Der Verband Heime und Institutionen Schweiz plädiert dafür, die Begleitung bei Bedarf auf drei bis vier Jahre auszuweiten. Die FMH erinnert daran, dass die begleitenden Massnahmen, welche spezifisch auf die persönliche Situation der Rentenbezüger abgestimmt sind, der klassischen Aufgabe der Hausärzte entsprächen. Sie sieht deshalb nicht ein, weshalb zusätzliche externe Fachpersonen zum Einsatz gelangen sollten. Der Schweizer Physiotherapie Verband regt an, in Abs. 2 neben den Massnahmen verhaltenstherapeutischer Art auch die Physiotherapie als Massnahme zur Wiedereingliederung zu erwähnen. Für die Arbeitsgemeinschaft Schweizer Sozialfirmen wäre es sinnvoll, die „Vermittlung von geeigneten Arbeitsplätzen im ersten Arbeitsmarkt“ als Bst. g in Absatz 2 aufzunehmen (und nicht als eigener Absatz 3). Für die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation ist die Einführung einer Leistungspflicht der IV für „Massnahmen verhaltenstherapeutischer, arbeitspsychologischer und psychosozialer Art“ sehr problematisch. Solche Massnahmen würden teilweise in den Bereich der Krankenversicherung fallen, zu welchem eine praktikable Abgrenzung äusserst schwierig sei. Andrerseits wirke auch die Abgrenzung zu den sozialberuflichen Massnahmen für sie diffus. Weil für diese Organisation ebenfalls unklar ist, weshalb Verhaltenstherapie von der IV übernommen würde, systemische und Gesprächstherapie jedoch nicht, schlägt sie vor, diese Massnahmen nicht in den Leistungskatalog der IV aufzunehmen, hingegen die Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation so weit zu interpretieren, dass „arbeitspsychologische“ Begleitung darin eingeschlossen werden könne.