Appendice 2
Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 346 pagine
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Der Artikel 5.2 ist im Sinne der alten Formulierung zu belassen:
2 Fährt ein Schienenfahrzeug auf einer Nebenstrasse, so muss es den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt gewähren.
VBZ Unseres Erachtens ergeben sich aus der angestrebten Neuregelung - Strassenbenüt-
zungsverordnung, Anhörungsentwurf vom 05.01.2011 Artikel 5, Absatz 2 - gravierende Konsequenzen durch die damit einhergehende Schwächung des Tramvortritts.
Wir lehnen Absatz 2, Artikel 5 StBV ab und beantragen dessen Streichung.
Begründung:
A: Vortrittsregelung
Der Trambetrieb in Zürich wäre von dieser Änderung negativ betroffen, da bei uns zahlreiche Kreuzungen mit Lichtsignalen geregelt werden, die in den frühen Morgenstunden und nachts zum Teil ausgeschaltet und auf gelbes Blinklicht gesteilt sind.
Die Verzweigungen müssen bis heute von den Strassenbahnen mit der nötigen Vorsicht befahren werden, die Trams sind aber dennoch vortrittsberechtigt, ausser sie fahren aus einer Nebenstrasse in eine Hauptstrasse ein.
Mit der neuen Regelung des Art. 5 hätten unsere Trams an verschiedenen Kreuzungen zeitweise keinen Vortritt mehr.
Zusätzlich haben wir in Zürich an zahlreichen Plätzen wie z.B. Albisriederplatz, Letzigrund u.a. die Situation, dass dem Fahrverkehr auf der Fahrbahn rechts neben den Trams der Vortritt entzogen ist. Wenn hier nach der Neuregelung des Art. 5 StBV der Tramverkehr ebenfalls vortrittsbelastet wäre, hätte dieses für den Tramverkehr in Zürich erhebliche und negative Konsequenzen:
Insbesondere in der HVZ wären solche Plätze für den Tramverkehr ohne die kostenaufwendigen Installationen von VRA / Signalisationen praktisch nicht mehr zu queren.
B: Verkehrssicherheit:
Auch die Verkehrssicherheit als solche wäre in Zürich negativ tangiert.
Unserer Einschätzung nach würde die angestrebte Neuregelung eine - für die übrigen Verkehrsteilnehmer einfache und eingeübte - Konvention bezüglich des Tramvortritts aufweichen und zu Lasten der Verkehrssicherheit gefährlich komplizieren.
tpg L‟alinéa 3 concernant l‟avertisseur sonore et acoustique disparaît.
Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 10 )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen: 10
sva FR, vif LU,
asa, VCS, Pro Velo Schweiz, velosuisse, Stiftung SchweizMobil, SVLT, kf, VAE,