Appendice 2

Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 346 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 22Fedlex · Rapporto sui risultati

3.6 Sind Sie mit Art. 6 E-StBV einverstanden?

JA ( 57 )

wovon Bund: 1 Kantone: 19 Übrige Stellen: 37

TG, SG, SO, BS, BE, TI, JU, BL, ZH, GR, ZG, NE, GE, UR, NW, AR, SZ, VD, VS,

Stadt Bern,

Tiefbauamt NW,

Schweiz. Städteverband, Schweiz. Gewerbeverband,

SVSAA,

ASTAG, bfu, TCS, ACS, strasseschweiz, FMS, tpg, Public Health Schweiz, FREC, Centre Patronal, Schweizer Wanderwege, BUL, SIK, Mobilitant.org,

KSPD, COCRBT, Stapo ZH, Kapo BE, Kapo AG, Kapo AI, Kapo AR, Kapo BL, Kapo BS, Kapo NW, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Stapo Chur, Stapo SG, Stapo Winterthur,

JA mit Bemerkung ( 3 )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen: 3

Kapo GR Als Hinweis ist die Bedeutung von Abs. 1. Bst. a unklar. Ist beim Öffnen der Schranke oder

nach dem Beenden der Anzeige das Gehen bzw. die Weiterfahrt erlaubt ?

AGVS In Art. 28 SVG wird stipuliert, dass vor Bahnübergängen anzuhalten ist, wenn Schranken

sich schliessen oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen. Die Formulierung in Art. 6 E-StBV ist u.E. noch zu wenig klar. So sollte auch das Wegfahren bei sich öffnenden Schranken geregelt werden.

IGBF Mit der Umkehrung und einer Präzisierung der Vorschrift wird nun unseres Erachtens der

ewigen Diskussion, ob bereits bei noch blinkendem Lichtsignal, beziehungsweise trotz noch nicht vollständig geöffneter Schranke der Bahnübergang bereits passiert werden darf, ein Ende gesetzt.

NEIN ( )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:

NEIN mit Bemerkung ( 17 )

wovon Bund: 1 Kantone: 5 Übrige Stellen: 11

BAV Siehe Bemerkungen und Vorschlag zu Art. 5 Ziffer 3.5.

OW Beim sichtbaren Öffnen von Schranken wird den Verkehrsteilnehmenden signalisiert, dass

die Gefahr vorbei ist Die Praxis zeigt auch, dass in diesem Moment die Verkehrsteilnehmer losfahren, obwohl die Schranke noch nicht ganz geöffnet bzw. das Wechselblinklicht noch an ist Eine repressive Durchsetzung der vorgeschlagenen Vorschrift würde kaum verstanden.

GL Vorschlag neue Formulierung Abs. 3: »Das Überqueren hat ohne unnötige Verzögerung zu

erfolgen." Die vom ASTRA vorgeschlagene Fassung kann zum (zu) Schnellfahren verleiten.

SH Abs. 1: Es ist nicht klar geregelt, wann dem Fahrzeugführer der Vortritt zusteht, dies

insbesondere beim öffnen der Schranken. VERVE bietet die Gelegenheit, dies nun mal ganz klar zu definieren, zumal immer wieder Anfragen aus der Bevölkerung eingehen, wie es sich nun bei öffnenden Schranken und noch blinkendem Licht, verhält.

LU Abs. 1 lit. b streichen - keine Zusatzfrist beim Überqueren. Rot bedeutet Halt.

AG Abs. 1

Diese Bestimmung soll anscheinend die Regelung von Art. 93 Abs. 2 SSV ersetzen, wonach "geschlossene oder sich schliessende Schranken, Halbschranken oder Bedarfsschranken, rotes Blinklicht, rotes Licht sowie akustische Signale" «Halt» bedeuten. Die hier vorgenommene Einschränkung des grundsätzlichen Vortrittsrechtes der Schienenfahrzeuge ist nicht sachgerecht. Die geltende Regelung muss beibehalten werden. Schienenfahrzeugen muss auch weiterhin auf Bahnübergängen generell und immer das Vortrittsrecht vor allen anderen Fahrzeugen und Strassenbenützern zugestanden werden. Sie müssen selbst dann Vortritt haben, wenn Schranken etc. offen stehen und bahnseitige Sicherungen ausgefallen sind. Es kann nicht sein, dass dem Individualverkehr auch nur implizit ein Vortrittsrechts eingeräumt wird. Unklar ist ferner auch gemäss Vorschlag, was gelten soll, wenn sich die Schranken senken.

Antrag:

Erneute Überprüfung

Kapo Beim sichtbaren Öffnen von Schranken wird den Verkehrsteilnehmenden signalisiert, dass OW die Gefahr vorbei ist. Die Praxis zeigt auch, dass in diesem Moment die