Appendice 2

Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 346 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 35Fedlex · Rapporto sui risultati

Die gesetzliche Regel von SVG Art. 49, nach dem die Fussgängerinnen und Fussgänger den Fussgängerstreifen „nach Möglichkeit zu benützen haben“, ist ausreichend und wird mit der Formulierung "in der Nähe" präzisiert. Die 50m-Regel hat für die Fussgängerinnen und Fussgänger kaum Relevanz, da sie wenig bekannt und das Abschätzen von 50m kaum möglich ist. Die Leute wissen jedoch, dass sie – wenn immer – möglich den Fussgängerstreifen benutzen sollen. Diese Kenntnis ist ausreichend. Das Verhalten der Fussgängerinnen und Fussgänger (Queren weniger als 50m neben den Streifen) wird kaum je gebüsst und das ist auch richtig so. Anderseits ist es auch richtig, den Kindern die Benützung der Fussgängerstreifen zu instruieren. Für Kinder, Betagte und Behinderte sind an allen wichtigen Querungsstellen Fussgängerstreifen anzubieten. Eine Präzisierung der Regelung soll allenfalls in einer Weisung oder einer Norm geregelt werden.

Schweiz Art. 9 Überqueren der Fahrbahn

er2 Sie müssen, besonders vor und hinter haltenden Fahrzeugen, behutsam auf die Wander- Fahrbahn treten. Sie haben die Strasse ohne unnötige Verzögerung zu überqueren. Sie wege müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als

50 m entfernt sind.

Bemerkungen:

Antrag: Abs. 2 (Modifizierung der 50-m-Regel)

Sie [die Fussgängerinnen und Fussgänger] müssen, besonders vor und hinter haltenden Fahrzeugen, behutsam auf die Fahrbahn treten. Sie haben die Strasse ohne unnötige Verzögerung zu überqueren. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt in der Nähe sind.

Begründung: Die gesetzliche Regel von SVG Art. 49, nach dem die Fussgängerinnen und Fussgänger den Fussgängerstreifen „nach Möglichkeit zu benützen haben“, ist ausreichend und wird mit der Formulierung "in der Nähe" präzisiert. Die 50m-Regel hat für die Fussgängerinnen und Fussgänger kaum Relevanz, da sie wenig bekannt und das Abschätzen von 50m kaum möglich ist. In der Praxis können Wanderwege Strassen an unterschiedlichen Orten queren. Die zwingende Benutzung eines bestimmten Fussgängerstreifens kann zu komplizierten Wegführungen führen, die von den einzelnen Wandernden nicht als logische Linienführung betrachtet werden und somit kaum beachtet werden.

Mobilitan Nous pensons qu‟il est nécessaire de réintroduire l‟obligation d‟indiquer clairement t.org l‟intention de traverser aux usagers de la route à l‟alinéa 2, notamment face à

l‟augmentation constante des accidentés piétons en Suisse:

« Ils s‟engageront avec circonspection après avoir indiqué clairement leur volonté de traverser la chaussée, notamment s‟ils se trouvent à l‟avant ou à l‟arrière d‟un véhicule à l‟arrêt, et traverseront la route sans s‟attarder inutilement. Ils utiliseront les passages pour piétons ainsi que les passages aménagés au-dessus ou au-dessous de la chaussée qui se trouvent à une distance de moins de 50 m. »

Netzwerk 1 Beim Überqueren der Fahrbahn müssen die Fussgängerinnen und Fussgänger den Kind und Fahrzeugen den Vortritt gewähren. Verkehr 2 Sie müssen, besonderes vor und hinter haltenden Fahrzeugen, behutsam auf die Fahrbahn treten. Sie haben die Strasse ohne unnötige Verzögerung zu überqueren. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 25 Meter entfernt sind." …

Aus der Sicht der Kinder und der Vorbildfunktion von Erwachsenen ist es nicht sinnvoll, die 50m Regel ganz aufzuheben. Eine Reduktion auf 25 Meter (Beispiel Österreich) scheint uns sinnvoll.

Das Dilemma bei Tempo 30 Strassen mit Mittelbereiehen könnte planerisch so gelöst werden, dass Mittelbereiche 25 Meter vor und nach einem Fussgängerstreifen aufgehoben würden. Es ist auch nicht sinnvoll, dass Motorfahrzeuge in zu grosser Nähe vor einem Fussgängerstreifen den Mittelbereich zum Abbiegen (oder Überholen!) benützen. (Sichtprobleme). Mit durchgezogenen Mittellinien vor und nach einem Fussgängerstreifen kann dies zusätzlich betont werden.

Schweiz Antrag zu Abs.3:

erische Die Frage des Vortritts zwischen Tram und blinden bzw sehbehinderten Fussgängerinnen Fachstell und Fussgängern gemäss Art. 44 Abs.3 ist bei dieser Verordnungsrevision klar zu regeln. e für

behindert Die neue Verordnung soll klar festlegen, ob eine sehbehinderte Person gegenüber der engerech Strassenbahn vortrittberechtigt ist wenn sie durch hochhalten des weissen Stocks ihre tes Querungsabsicht anzeigt. Da dieser Punkt weitreichende Folgen hat im Bezug auf die Bauen bauliche Gestaltung und in den letzten Jahren mehrfach zu Diskussionen führte ist eine

eindeutige Regelung dringend erforderlich.

Bemerkung zu Abs. 4

Dieser Absatz hat zur Folge, dass Sehbehinderte die Insel taktil erkennen müssen, damit sie sich entsprechend verhalten und ihre Querungsabsicht mit dem weissen Stock anzeigen können. Daraus folgt, dass eine Fussgängerinsel durch eine vertikale