Appendice 2

Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 346 pagine

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Erwachsene nach dem Entwurf nicht erlaubt. Dies macht keinen Sinn.

Es sollte auch möglichst dem Ermessen der Eltern/betreuenden Erwachsenen überlassen sein, auf welchen Strassen und in welchem Umkreis sich die Kinder spielend oder mit fahrzeugähnlichen Geräten bewegen dürfen. Man kann davon ausgehen, dass Eltern diese Grenzen im Allgemeinen zum Wohl des Kindes setzen und die Verhältnisse im Wohnumfeld entsprechend beurteilen können. Differenziert werden sollte nach Verkehrsaufkommen: Die Pflicht zur Begleitung, wenn das Gerät als Verkehrsmittel benutzt wird, kann für unter 7-jährige auf stark befahrenen Strassen mit Tempo 30-50 verpflichtend sein.

Neu: Auf stark befahrenen Strassen mit Tempolimite 30 bis 50 müssen Kinder unter 7 Jahren von Erwachsenen begleitet werden, wenn sie mit einem fahrzeugähnlichen Gerät als Verkehrsmittel unterwegs sind.

IGBF - Punkt 2: Fäg‟s sollten nur in Begegnungszonen, nicht jedoch in 30er-Zonen als

Fahrzeuge gelten dürfen. Ansonsten verhalten sie sich, wie bereits zum Teil heute schon, überall so und provozieren gefährliche Situationen.

- Abs. 3: Dieser ist ersatzlos zu streichen.

Abt. N Abs.1 b

Bereich Antrag: Passage streichen:

LV … 3. der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Fahrbahn Trottoirs sowie Fuss-

und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benützung gering ist.

Begründung:

Auf verkehrsarmen Nebenstrassen soll mit FäGs auch bei Vorhandensein eines Trottoirs die Fahrbahn benützt werden dürfen. Bei solchen Strassen sind allfällig vorhandene Trottoirs häufig nicht ausreichend breit für eine gefahrlose Benützung mit FäGs. Und Fuss- und Radwege kommen sehr selten entlang verkehrsarmer Nebenstrassen vor, deshalb kann auf diese Einschränkung verzichtet werden.

Abs. 4 Antrag: Absatz streichen Begründung:

Wenn Kinder die Flächen nach Art.12 Abs 1 b nicht allein benützen dürfen, können sie sich kaum mehr selbständig im Quartier bewegen, weil sie immer wieder neben Fussgängerflächen auch andere benützen müssen, um ans Ziel zu kommen. So wäre z.B. schon nur die Zufahrt zum eigenen Haus in einer T30-Zone nicht möglich, wenn es dort kein Trottoir hat. Auch fallen zahlreiche Abschnitte von Schulwegen unter diese Klausel, die heute oft mit Kickboards befahren werden. Wir sind der Meinung, dass diese Flächen genug sicher für die unbegleitete Benützung durch Kinder sind.

Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 8 )

wovon Bund: 1 Kantone: Übrige Stellen: 7

BAV,

sva FR, vif LU,

asa, VöV, Schweizer Wanderwege, kf, VAE,