Appendice 2
Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 346 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 57Fedlex · Rapporto sui risultati
3.19 Sind Sie mit Art. 19 E-StBV einverstanden?
JA ( 22 )
wovon Bund: 1 Kantone: 6 Übrige Stellen: 15
GL, SO, ZH, SH, GE, UR,
Stadt Bern,
SVSAA,
TCS, ACS, tpg, FREC, Centre Patronal, SVLT, BUL, SIK,
Kapo AG, Kapo SO, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZH, Kapo SH,
JA mit Bemerkung ( 15 )
wovon Bund: Kantone: 8 Übrige Stellen: 7
OW Wie erklärt sich die Geschwindigkeitsdifferenz von 25 km/h in Art 19 zu 30 km/h in Art 20.
Eine Einheitlichkeit auf 30 km/h wäre anzustreben.
BE Art. 19 Abs. 2 lit. a:
Nach unserem Dafürhalten sollte im Verordnungstext eine maximale Dauer für die Befristung, z.B. 1 Jahr, festgelegt werden. Im Weiteren halten wir fest, dass die Behörde kein ärztliches Befreiungsattest ausstellen kann, da die medizinische Beurteilung nicht durch die Behörde vorgenommen werden kann.
Wir bitten um entsprechende Überarbeitung.
JU Al.2, let. a : Préciser la durée maximale de la durée limitée. (en adéquation avec les cartes
de stationnement pour personnes handicapées).
Supprimer l‟al. 3.
GR Es stellt sich die Frage, welcher Arzt das befristete Zeugnis ausstellt.
NE Al. 2 lettre a : prière de préciser la durée maximale de la durée limitée en adéquation avec
les cartes de stationnement pour personnes handicapées.
Al. 3 : A supprimer ; c'est une règle générale.
NW Ausnahmen der Gurtentragpflicht, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird und bei
der Helmtragpflicht 30 km/h (Art. 20). Weshalb der Unterschied? Einheitlichkeit muss angestrebt werden.
VD Quelle différence avec une limite fixée à 20 km/h dans l'article 20 ?
VS AI.2, let. a : Préciser la durée maximale de la durée limitée (en adéquation avec les cartes
de stationnement pour personnes handicapées)
Supprimer l'al. 3
Kapo Wie erklärt sich die Geschwindigkeitsdifferenz von 25 km/h in Art. 19 zu 30 km/h in Art. 20. OW Eine Einheitlichkeit auf 30 km/h wäre anzustreben.
Kapo BE Wie BE.
Kapo Ausnahmen der Gurtentragpflicht wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird und bei NW der Helmtragpflicht 30 km/h (Art. 20). Weshalb der Unterschied? Einheitlichkeit muss an-
gestrebt werden.
Kapo ZG Wie erklärt sich die Geschwindigkeitsdifferenz von 25 km/h in Art. 19 zu 30 km/h in Art 20.
Eine Einheitlichkeit auf 30 km/h wäre anzustreben.
Tiefbau- Wie Kapo NW.
amt NW
Schweiz. Art. 19 E-StBV wird mehrheitlich zugestimmt. Eine Minderheit schlägt vor, anstelle von Städte- Kindern unter 12 Jahren solche unter 15 Jahren zu erwähnen. Das führt zu der Vereinfaverband chung, dass die Fahrzeugführer/innen künftig für alle Personen unter 15 Jahren verant-
wortlich sind und diese Fälle im OBV abgehandelt werden können. Die heutige, administrativ aufwändige und auch sonst nicht mehr zu rechtfertigende "Dreiteilung" (bis Alter 12 Jahre: OBV zulasten Fahrzeugführer/in; Alter 12-15 Jahre: "Schülerrapport" zulasten Kind; über 15 Jahre: OBV zulasten Jugendliche/r) würde damit beseitigt.
AGVS Der AGVS ist gegen eine Kindersitz-Pflicht in Taxis aus den folgenden Gründen:
Der Anteil von Taxifahrten mit Kindern beträgt europaweit nicht mehr als 2 bis 3 Prozent aller Aufträge.
Zwei Kindersitze, die geeignet sind, Kinder von 0 bis 7 Jahren aufzunehmen, benötigen so viel Platz, dass ein Mitführen von sonstigen Gepäckstücken nicht mehr möglich ist. Taxifahrer, die keine Kindersitze mitführen, weigern sich oft, Familien mit Kindern unter sieben Jahren zu befördern, da sie nicht nur eine Busse riskieren, sondern sich im Schadenfall auch mit 10 bis 20 Prozent an der Schadensumme beteiligen müssen.