Appendice 2

Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 346 pagine

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gewählte Umschreibung will eine (unsachliche) Beschränkung auf spezielle „Behindertenfahrzeuge“ vermeiden, aber gleichzeitig erreichen, dass nicht ‚gewöhnliche“ Motorräder gemeint sind. Präzisere Umschreibung erscheint mit Blick auf die geringe Fallhäufigkeit und auf die technische Entwicklung nicht nötig.

Antrag: Neue litt. zwischen r und h einfügen: „Führerinnen und Führer von Motorrädern,

die konstruktionsmässig speziell für mobilitätseingeschränkte Personen geeignet

sind, wenn sie durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen ei-

nes Schutzhelms nicht zugemutet werden kann. Ist die Beeinträchtigung definitiv unheilbar, ist auch ein unbefristetes Zeugnis zulässig, das dies bestätigt."

velosuis- Wie Pro Velo Schweiz.

se

VCS Wie Pro Velo Schweiz.

strasse In Abs. 2 Bst. e sind die Elektrovelos zu berücksichtigen; deren Führer sollten zumindest schweiz einen Velohelm tragen müssen.

FMS Wie strasseschweiz.

VöV Ein grosses Problem stellen die zunehmenden, mit höheren Geschwindigkeiten ver-

kehrenden E-Bikes dar. Die Helmtragpflicht für E-Bike-Fahrerinnen und Fahrern sollte hier aufgenommen werden.

AGVS In Abs. 2 Bst. a und b ist die Geschwindigkeit bei 25 Stundenkilometer (km/h) belassen, da

sich das Unfallrisiko sich bei 30 km/h erhöht. In Abs. 2 Bst. e sind die Elektrovelos zu berücksichtigen; deren Führer sollten zumindest einen Velohelm tragen müssen.

NEIN ( )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:

NEIN mit Bemerkung ( 30 )

wovon Bund: Kantone: 10 Übrige Stellen: 20 ( 1 )

TG Art. 20 Abs. 2 lit. e E-StBV: Bisher wurden Führerinnen und Führer von Leicht-

Motorfahrrädern (Tretunterstützung bis 25 km/h) ebenfalls von der Helmtragpflicht ausgenommen (Art. 3b Abs. 4 lit. e VRV). Sollen diese Personen weiterhin von der Helmtragpflicht ausgenommen bleiben, ist diese Fahrzeugart in Art. 20 Abs. 2 lit. e E-StBV explizit zu erwähnen.

Abs. 3 von Art. 20 E-StBV ist in Abs. 1 zu integrieren (analog zu Art. 19 Abs. 1 E-StBV).

SG Abs. 2 Bst. a und b: hier ist die gleiche Geschwindigkeitsgrenze wie in Art. 19 Abs. 2 Bst. b

und c festzulegen.

BE Gut, dass für Velofahrer keine Helmpflicht gilt.

Art. 20 Abs. 2 Bst. g

Nach unserem Dafürhalten sollte im Verordnungstext eine maximale Dauer für die Befristung, z.B 1 Jahr, festgelegt werden. Es stellt sich für uns zudem die Frage, ob eine Befristung von der Helmtragpflicht aufgrund des hohen Risikos, bei einem Unfall schwerste Kopfverletzungen zu erleiden, überhaupt Sinn macht, zumal wohl gerade Personen ein entsprechendes Gesuch stellen würden, welche bereits z.B. aufgrund von bestehenden Kopfverletzungen keinen Helm tragen können.

Art. 20 Abs. 3:

Das Tragen von Schutzhelmen auf Motorrädern ist noch wichtiger als das Tragen von Sicherheitsgurten in Motorwagen. Unseres Erachtens darf der Führer eines Motorrades einen Passagier, der keinen Helm trägt, gar nicht mitführen. Das Alter des Beifahrers ist deshalb irrelevant. Wir beantragen somit Streichung der Einschränkung auf „Kinder unter zwölf Jahren“.

TI Riteniamo che al cpv. 2 let. g il tennine "motocicli" sia stato tradotto in modo sbagliato e

vada sostituito con il termine "ciclomotori".

ZH Wie Ja mit Bermerkung.

SH Bezüglich Geschwindigkeit sollte eine Angleichung an die Vorschriften (Ausnahmen

Gurten), Art. 19/2, lit. b. und c. gemacht werden. Die Vorschriften, bzw. die Ausnahme betr. Helmtragpflicht bei E-Bikes müsste hier auch aufgeführt werden.

LU Zu Abs. 2 verweisen wir auf die Begründung zu Art. 19: Einheitliche Anwendungskriterien

stärken die Akzeptanz und die Umsetzung.

AG Art. 20 Abs. 2 Best. g

Hier wird die gemäss Art. 3b Abs. 4 Best. VRV geltende Möglichkeit zur Befreiung von der Helmtragpflicht gestützt auf ein ärztliches Zeugnis übernommen, konsequenterweise mit dem Hinweis auf die notwendige Befristung. Zur Befristung sei auf die Ausführungen unter Ziff. 3.19 verwiesen. Für den Fall, dass dem unten gestellten Hauptantrag nicht entsprochen werden kann und unter Hinweis auf die obigen Ausführungen sowie die