Appendice 3
Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 154 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 143Fedlex · Rapporto sui risultati
4.85 Sind Sie mit Art. 85 E-BSSV einverstanden?
JA ( 53 )
wovon Bund: Kantone: 18 Übrige Stellen: 35
AR, BE, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
vif LU, Stadt Bern, Tiefbauamt NW
Kapo AI, Kapo AR, Kapo BE, Kapo BL, Kapo GR, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SG, Kapo SH, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Stapo Chur, Stapo St. Gallen, Stapo Winterthur, Stapo Zürich
ACS, BUL, COCRBT, FMS, FREC, KSPD, Mobilitant.org, SIK, Städteverband, strasseschweiz, SVSAA, tcs, tpg
JA mit Bemerkung ( 5 )
wovon Bund: Kantone: 4 Übrige Stellen: 1
BS Wir sind mit der Bestimmung grundsätzlich einverstanden erachten bei Abs. 2 jedoch eine
Ergänzung als notwendig, um einen weiteren Aspekt der Verkehrssicherheit einzuführen. Lit. e. Verkehrsteilnehmer durch ihre Wirkung abgelenkt werden.
JU Al 1 let. b : sens de la phrase pas clair!
NE Al. 2 : Ajouter en lettre e : au-dessus de la chaussée.
TG Sinnvoll wären konkretere Abstandsvorschriften zu Kreiseln, Verzweigungen, Fahrbahn-
rändern, Signalen und Fussgängerstreifen (in Abhängigkeit der Werbeflächen).
Kapo BS Wir sind mit der Bestimmung grundsätzlich einverstanden erachten bei Abs. 2 jedoch eine
Ergänzung als notwendig, um einen weiteren Aspekt der Verkehrssicherheit einzuführen. Lit. e. Verkehrsteilnehmer durch ihre Wirkung abgelenkt werden.
NEIN ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN mit Bemerkung ( 17 )
wovon Bund: Kantone: 1 Übrige Stellen: 16
AG Abs. 1: in Begegnungszonen dürfen keine Reklamen in das Lichtraumprofil der Fahrbahn
vorstehen!
Grüne In einigen Kantonen sieht man zunehmend Strassenreklamen im Bereich von
Kreisverkehrsplätzen, sei es bei der Ein- und Ausfahrt, sei es in der Mitte. Kreisverkehrsplätze sind für Velofahrende und Zu Fuss Gehende besonders anspruchsvoll und risikobelastet, v.a. da sie von den Motorfahrzeuglenkenden leicht übersehen werden. Umso problematischer erscheinen solche Strassenreklamen, welche die Aufmerksamkeit auf sich ziehen:
Art. 85, Abs. 2, Bst. a.: „das Erkennen anderer Strassenbenützerinnen und -benützer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen, Kreisfahrbahnen (neu) oder Ausfahrten;“
SP Wir schliessen uns den Ausführungen der BfU sowie von Pro Velo Schweiz an.
bfu Zu Art. 85 Abs. 1 lit.b E-BSSV:
Strassenreklamen auf Fahrbahnen sollten grundsätzlich unzulässig sein, d.h. auch nicht in Begegnungszonen. Gegen Strassenreklamen in Fussgängerzonen dagegen haben wir nichts, da dort keine Autos fahren.
Aufgrund der Begriffe in Art. 84 E-BSSV ist nicht klar, ob hier Reklamen als vertikales "Signal" oder auch Markierungen auf Fahrbahnen gemeint ist. Eine Präzisierung ist erwünscht.
Pro Velo Art. 85 Abs. 1 und 2 (Reklamen, Grundsätze)
Bern Antrag:
Anstatt die Absätze 1 und 2 zu vertauschen, sind alle Bedingungen aus 1 und 2, welche zu einem Verbot von Strassenreklamen führen, auf die gleiche Stufe zu stellen.
Speziell zu Abs. 2: Die beabsichtigte Löschung des Wortes „könnten“ in Abs. 2 (SSV bisher Abs. 1 ) muss genau abgewogen werden. Das Belassen dieser Mittelbarkeit einer Gefährdung gibt die Praxis des Bundesgerichts ev. genauer wieder.
Erläuterung, Begründung
Wenn schon eine Umstellung der Vorschriften gegenüber heute, dann eher eine Gleichstellung. Oder was ist der Unterschied zwischen “absoluten Verboten” und “allenfalls zusätzlichen Verboten” (gemäss Begründung in Konkordanztabelle 3B)?
Soll “zusätzlich” nun heissen, nur wenn die Verbote gemäss Abs. 1 nicht zur Anwendung