Appendice 3
Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 154 pagine
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être influencée au moyen d'aménagements de la chaussée. Une autre possibilité consiste à supprimer le régime de route principale avant la zone 30, et à le rétablir après celle-ci.
Fussver- Zonensignalisationen sollen überall möglich sein (Absatz 1, 2 und 3 sind zu streikehr
Schweiz chen)
1 Mit einer Zonentafel dürfen höchstens drei Verkehrsanordnungen angezeigt wer-
den.
Begründung
Zonensignalisationen sollen überall möglich sein, wo dies sinnvoll ist. Eine Einschränkung auf Innerorts und auf Nebenstrassen mit gleichartigem Charakter ist hinderlich. Die Forderung nach dem gleichartigen Charakter ist ohnehin widersinnig. In der Regel werden ganze Quartiere mit Tempo 30-Zonen signalisiert. Sie weisen kaum je einen gleichartigen Charakter auf.
Tempo 30 auf Quartierstrassen innerorts ist immer sinnvoll. Für alle anderen Fälle wird ein Gutachten gemäss Art. 25 verlangt (siehe nächsten Antrag). Dieses weist die Notwendigkeit, die Zweck und Verhältnismässigkeit nach. Der Bedarfsnachweis soll ausreichen. Kommt das Gutachten zum Schluss, dass eine Zonensignalisation auch ausserorts oder auf Hauptstrassen zielführend ist, so soll dies nicht durch Bundesvorgaben unterbunden werden. Die Signalisationsbehörden sind Fachleute genug, um eine seriöse Abschätzung aller Faktoren vorzunehmen.
Mit der Aufweichung der Zonensignalisation denken wir insbesondere an folgende Fälle:
- In den Niederlanden existieren ausserorts im ländlichen Strassennetz schon seit über zehn Jahren zahlreiche Tempo-60-Zonen. Mit dieser Anordnung konnten auch die Unfallzahlen gesenkt werden. Dies soll in der Schweiz auch ermöglicht werden.
- Die Einführung von Tempo-30-Zonen soll auch im Bereich der Siedlungsränder und in Erholungsgebieten ermöglicht werden. Insbesondere in Gebieten mit erhöhter Erholungseignung kommt es regelmässig zu Konflikten zwischen Motorfahrzeuglenkenden und Erholungssuchenden.
- Begegnungszonen sollen nicht nur auf Nebenstrassen, sondern generell innerorts eingerichtet werden können. Auf dem vortrittsberechtigten Strassennetz ist ein Gutachten gemäss Art. 25 zu erstellen. Falls das Gutachten zum Schluss kommt, dass eine Begegnungszone eine sinnvolle Lösung ist, so soll diese auch auf einer Hauptstrasse eingerichtet werden können. Wir sehen die Anwendung insbesondere in (historischen) Ortskernen (z.B. Büren a/A) oder in Orten, welche durch Umgehungsstrassen entlastet sind (Bsp. Thusis) oder für Strassen, welche über Bereiche mit sehr hohen Fussgängerfrequenzen führen (z.B. Bahnhofplätze).
- Auf dem nicht vortrittsberechtigten Strassennetz soll Tempo 30 zum Standard werden. Hier muss das Gutachten nach Art. 25 keine Prüfung der Notwendigkeit, der Zweck- und Verhältnismässigkeit beinhalten.
velosuis- wie Pro Velo Schweiz
se
Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 14 )
wovon Bund: 1 Kantone: Übrige Stellen: 13
BAV
sva FR, asa, AGVS, ASTAG, Centre patronal, IGBF, kf, SFV, SVLT, VAE, VCS, VöV, Wanderwege