Appendice 3
Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 154 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 38Fedlex · Rapporto sui risultati
4.21 Sind Sie mit Art. 21 E-BSSV einverstanden?
JA ( 50 )
wovon Bund: Kantone: 19 Übrige Stellen: 31
BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH
vif LU, Tiefbauamt NW
Kapo AG, Kapo BE, Kapo BL, Kapo BS, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SH, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Stapo Winterthur, Stapo Zürich
ACS, bfu, BUL, COCRBT, FMS, FREC, KSPD, Mobilitant.org, Public Health, SIK, strasseschweiz, SVSAA, tcs, tpg
JA mit Bemerkung ( 3 )
wovon Bund: Kantone: 2 Übrige Stellen: 1
NE Al. 1 : Ne doit pas être appliqué en zone 30 ou zone de rencontre. Ajouter : à l'exception
des zones 30 ou zones de rencontre.
VD Alinéa 1: étendre le principe de la mesure non seulement au signal 2.01 mais également
aux signaux 2.13, et 2.14, ces signaux étant des incidences de faible importance d'un débouché.
Alinéa 2: la "circulation secondaire" est-elle suffisamment explicite?
Städte- In der internen Vernehmlassung fand die Bestimmung mehrheitlich Zustimmung. Hingeverband wiesen wird allerdings auf eine offene Frage zu Abs. 1: Müsste demnach auch innerhalb
der Tempo 30/Begegnungszone der Vortritt aus Strassen, die mit allgemeinem Fahrverbot belegt sind, entzogen werden? Dies würde einen Wiederspruch zur Rechtsvortrittsregelung innerhalb von Zonen herbeiführen und wäre so nicht aufzunehmen.
NEIN ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN mit Bemerkung ( 11 )
wovon Bund: Kantone: 2 Übrige Stellen: 9
AG Abs. 3: Die Häufung von Signalen "Einfahrt verboten" bei Autobahnausfahrten ist übertrie-
ben und führt zu grosser Unsicherheit mit entsprechenden Bremsmanövern.
SG Abs. 1: Es ist als weitere Möglichkeit der Vortrittsaufhebung auch die Trottoirüberfahrt (Art.
59 Abs. 2 EStBV) zu erwähnen.
Stadt Zu Abs. 1; Müsste demnach auch innerhalb der Tempo 30/Begegnungszone der Vortritt Bern aus Strassen, die mit allgemeinem Fahrverbot belegt sind, entzogen werden? Dies wider-
spricht sich mit der Rechtsvortrittsregelung innerhalb von Zonen und ist so nicht aufzunehmen.
Kapo Wenn „Kein Vortritt“ und „Stop“ namentlich erwähnt wird, muss die Trottoirüberfahrt auch GR erwähnt werden.
Kapo Abs. 1: Den ausfahrenden Fahrzeugen kann der Vortritt nicht nur mit dem Signal "Stop" SG oder "Kein Vortritt" entzogen werden, sondern auch mit einer Trottoirüberfahrt (vgl. Art. 59,
Abs. 2 StBV). Die Formulierung ist mit allen Möglichkeiten anzupassen.
Grüne Die Öffnung von Einbahnstrassen für Velos ist in vielen Städten der Schweiz weit fortge-
schritten. Im Interesse einer weiteren Attraktivierung des Veloverkehrs sowie der Verdichtung des Veloroutennetzes scheint es angezeigt, die Verfügung des Signals "Einfahrt verboten" zu überdenken. Die Verfügung ist grundsätzlich mit Ausnahme des Veloverkehrs mittels der Zusatztafel "Velo gestattet" zu erlassen. Das verlangt auch das Gebot der Verhältnismässigkeit. Liegt jedoch ein Nachweis vor, dass die Zulassung des Veloverkehrs zu gefährlich wäre, darf auch dem Fahrrad die Durchfahrt verboten werden. Dieses System entspricht der belgischen Lösung. Bei der Beurteilung der Gefahren ist immer zu berücksichtigen, dass auch der Umweg Gefahren bringt (z.B. häufigeres Linksabbiegen). Die gleiche Überlegung ist jeweils für die Mofas zu machen. Wenn Velos passieren können, sollen immer auch Leicht-Mofas fahren dürfen. Der Abs. 2 soll daher wie folgt ergänzt werden:
Art. 21, Abs. 2: „Ist die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal «Einfahrt verboten» (B.02) untersagt, so kann die Behörde Ausnahmen bewilligen für Fahrräder und Motorfahrräder sowie für untergeordneten Gegenverkehr, namentlich für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr. Die Ausnahme für Fahrräder und Motorfahrräder darf nur verweigert werden, wenn ein Nachweis für deren besondere Gefährdung vorliegt (neu).“