Sommario delle posizioni

Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 23Fedlex · Rapporto sui risultati

Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

Zufällig haben wir erfahren, dass das EJPD die Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Spitäler Bereich der elektronischen Signatur eröffnet hat. Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, zu dieser Vorlage Stellung zu nehmen.

H+ Die Spitäler der Schweiz ist der nationale Verband aller öffentlichen und privaten schweizerischen Spitäler, Kliniken und einiger

Pflegeinstitutionen. Uns sind 355 Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen als Aktivmitglieder sowie über 200 Verbände, Behörden,

Institutionen, Firmen und Einzelpersonen als Partnerschaftsmitglieder angeschlossen. Bitte berücksichtigen Sie uns in Zukunft bei

spitalrelevanten Vernehmlassungen und Anhörungen.

Unsere nachfolgende Vernehmlassungsantwort beruht auf einer Umfrage bei unseren Mitgliedern.

Wir begrüssen es grundsätzlich sehr, dass es künftig auch juristischen Personen und Behörden möglich sein soll, eine bestimmte

Form der elektronischen Signatur zu nutzen. Aus unserer Sicht sind die vorgesehenen Änderungen praktikabel.

Herr Holenstein hat im Mail vom 6. April 2012 den Auftrag erwähnt, „den Umfang einer umfassenden Gesetzgebung im Anwendungs- Privabereich der elektronischen Signatur abzuklären― und in Magglingen geäussert, dass es nicht klar sei, welche Themen – sofern über- Sphere haupt – bereits in der ZertES Revision behandelt werden können. Gerne nehmen wir auch aufgrund der Verflechtung der Themen-

kreise daher die Gelegenheit wahr, die aktuelle Situation im elektronischen Rechtsverkehr aus unserer Sicht kurz zu beleuchten und

die nach unserer Auffassung vordringlichsten legislatorischen Handlungsbedarfe aufzuzeigen.

Ein Vertreter unsererseits hat bei der Vernehmlassung der „Information Security Society Switzerland (ISSS)― mitgearbeitet und auch

die vergleichsweise komplementäre Vernehmlassungsantwort des Anwaltsverbandes SAV ist uns bekannt. Die in diesen beiden Ant-

worten vorgebrachten Anliegen unterstützt PrivaSphere voll und ganz, mit Ausnahme von wenigen Details, auf die wir unten noch

zurückkommen werden. Generell begrüsst PrivaSphere die vorliegende Revision des ZertES.

Die Schweiz hat den Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs auf eine aus ordnungspolitischer Sicht zukunftsfähige Grundlage

gestellt und sowohl bei der Zertifikatsherausgabe wie auch den Zustellplattform eine Mehrzahl von Anbietern vorgesehen. Diese Idee

– wenn auch das Prinzip der „gleichlangen Spiesse― noch erhebliche Mängel aufweist – hat sich realisiert und es hat sich bereits jetzt

erfreulicher, für die Endbenutzer qualitätssteigernder Wettbewerb eingestellt.

Leider hat sich insbesondere nach der Inkraftsetzung von ZPO etc. der Enthusiasmus der behördenseitigen Umsetzung in engen

Grenzen gehalten und das Desinteresse grenzt mancherorts an vorsätzliche Obstruktion.

Wie es die Referate an der Tagung im Dezember 2011 im Berner Rathaus gezeigt haben, hat dies zur Folge, dass das Verkehrsauf-

kommen im elektronischen Rechtsverkehr der Schweiz im Jahr 2011 wohl nicht mal 1 Tausendstel des Aufkommens in Österreich im

selben Jahr erreicht hat. Wir empfehlen daher folgende Korrektureingriffe in untenstehender Prioritätsreihenfolge baldmöglichst vor-

zunehmen: 1) Klärung der Fragen rund um die Fristeinhaltung 2) Vereinheitlichung und Vereinfachung der Signaturanforderungen:

Die Formulierung von ZPO Art. 130 Abs. 2 sollte auch für StPO, BGG, VwVG, etc. verwendet werden. 3) Vom allgemeinen Zwang

zum elektronischen Rechtsverkehr wie im Nachbarland ist abzusehen, aber ein Bürger/Anwalt soll, wenn er ein Geschäft elektronisch

beginnt, auch das Recht haben, es komplett elektronisch weiterzuführen. Vermutlich ist es mittelfristig sinnvoll, jederzeit von jeder

Behörde die gesamte Kommunikation ausschliesslich elektronisch verlangen zu können, unabhängig davon ob man selber auch elekt-

ronisch an die Behörde übermittelt.

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