Sommario delle posizioni
Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 24Fedlex · Rapporto sui risultati
Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
4) Konsequente Umsetzung der Mehrplattformenstrategie: Das Ziel ist ja, dass ein Bürger/Anwalt sich nur auf einer anerkannten Plattform zu registrieren hat, um am elektronische Behördenverehr teilzunehmen. Dies unabhängig davon, ob er fristgebundene Eingaben macht oder sonstige, vertrauliche bzw. datenschutzrelevante Behördenkommunikation vornimmt. Zurzeit wird dieses
Ansinnen z.B. vom Zürcher Handelsregisteramt und IncaMail bewusst unterlaufen. Entweder sind die Plattformen zu zwingen, Interoperabilität auf allen Versandarten anzubieten oder Behörden sind zu zwingen, sich auf allen den Bürgern offen stehenden Plattformen zu registrieren, so sie Ihre eigene Plattform nicht zu zielkonformen Diensteangebot motivieren können.
5) Grössere Firmen und Institutionen sind zu verpflichten, elektronische Unterschriften gem. OR Art. 14 entgegenzunehmen. Anknüpfungskriterium könnte sein, dass sie aufgrund der Mitarbeiterzahl bzw. des Umsatzes der ordentlichen Revisionspflicht unterstehen. Als Beispiel unter Vielen ist z.B. die ZKB auch im Juni 2012 nicht in der Lage online angebotene PDF Formulare für Nebensächlichkeiten auch korrekt mittels SuisseID digital signiert elektronisch wieder entgegenzunehmen.
Wir empfehlen dringendst, diese Punkte im ZertES oder dem sonst nächsten relevanten, beschlussreifen Geschäft umzusetzen. Verschiedentlich wurde in den letzten Semestern diagnostiziert, dass die Schweiz in Bezug auf Fortschrittlichkeit im elektronischen Bereich im internationalen Vergleich signifikant am Zurückfallen ist. Wir sind zuversichtlich, dass aufgrund der langfristig soliden, vorbildlichen Grundlagen mit obigen Massnahmen innert weniger Jahre ein Auf- oder Überholen möglich sein wird.
Der Begründung sowohl des SAV wie der ISSS stimmen wir zu. Beide vorgeschlagenen Formulierungen lassen nach unserer Auffassung aber noch zu viel Interpretationsspielraum. Aufgrund leidiger Erfahrungen in den letzten Monaten empfehlen wir dringend, dass explizit vermerkt wird, dass eine Bestätigung der anerkannten Zustellplattform des Absenders und nicht erst der empfangenden Behörde ausreichend ist, um eine dem heutigen Briefverkehr analoge Risikoverteilung zu erlangen.
Gerne möchten wir Ihre Aufmerksamkeit auf weitere Punkte im Alltag des elektronischen Behördenverkehrs lenken.
Ob hierzu auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe oder noch anderen Verwaltungsmassnahmen Lösungen gefunden werden müssen, überlassen wir gerne Ihrem fachkundigen Urteil.
Unnötige Hürden beim interoperablen Versand. Ohne gesetzliche Grundlage lehnt mind. eine Plattform korrekt signierte, elektronische Meldungen ab, wenn sie nicht von einer identifizierten Person stammen. Im Papierverkehr besteht für die die Sendung überbringende Person bei der Post auch keine Ausweispflicht. Die Zulassungskriterien sind so anzupassen, dass hier keine unnötigen Hürden für den Einsatz von Hilfspersonen errichtet werden.
Minimalstandards der Diensterbringung. Z.B. das Bundespatentgericht kann nicht mit Meldungen von 8 MB Nutzdaten (und mehr)
erreicht werden. Wenn „die ganze Sendung― zusätzlich noch signiert werden muss, so reduziert sich die maximale Nutzungsmenge nochmals um 33% und gem. Anwälten ist der elektronische Rechtsverkehr so nicht mehr vernünftig nutzbar.
Die Behörden sind daher anzuweisen, eine Mindestgrösse von 15 MB Nutzdaten pro Eingabe verarbeiten zu können. „Right to be left alone― auch bei Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr.
Aus Datenschutzüberlegungen sollte es jedem Teilnehmer am elektronische Rechtsverkehr auf mindestens einer Universal-
Plattformen möglich sein, seine eMail-Adresse und allenfalls weitere persönliche Angaben von der öffentlichen Suche
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