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Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 25Fedlex · Rapporto sui risultati

Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

durch andere Behördenverkehrsteilnehmer auszunehmen1. Die Auffindbarkeit aller Adressen und Daten mittels Wild-Card Suche muss ein Privileg der unter Amtsgeheimnis stehenden Behörden sein. Interoperable Plattformen dürfen die Datenschutzleistungen der Vertragsplattform eines Nutzers nicht unterlaufen.

SwissHoldings ist ein branchenübergreifender Wirtschaftsverband. Sie vertritt die Interessen der grossen, in der Schweiz ansässigen SwissH Industrie- und Dienstleistungskonzerne und engagiert sich für gute Rahmenbedingungen und ein liberales Wirtschaftsumfeld auf nationaler und internationaler Ebene. SwissHoldings setzt sich für Effizienzverbesserungen und Innovationen im Bereich der digitalen Wirtschaft, namentlich der Rahmenbedingungen zur Nutzung der digitalen Infrastruktur ein, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen langfristig sicherzustellen.

SwissHoldings begrüsst die vorgeschlagene Revision als einen wichtigen Schritt zur volkswirtschaftlich notwendigen Förderung der Verbreitung von digitalen Signaturen.

Die Wirtschaft hat ein breites Interesse an einem breit abgestützten und erfolgreichen Einsatz der digitalen Signatur. Um dies zu erreichen, ist eine Zertifikatsvergabe auch an juristische Personen notwendig. Ferner soll der internationalen Rechtsentwicklung bestmöglich Rechnung getragen werden. Diese Anliegen sind in der vorliegenden Revision berücksichtigt. Jedoch ist insbesondere die Haftungslage der Zertifikationsinhaber zu verbessern und die internationale Anerkennung auf eine breitere Basis zu stellen.

Die elektronische Signatur gemäss dem ZertES von 2003 hat sich in der Praxis nicht durchsetzen können. Ein Grund hierfür kann – neben der weitgehenden Formfreiheit im Privatrecht – im grossen Aufwand für die qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES und in der mit der Verwendung von zertifikatsgestützten kryptografischen Schlüsseln verbundenen Gefährdungshaftung (Art. 59a OR) gesehen werden. Diese dürfte viele Subjekte des Privatrechts vom Erwerb und der Anwendung von elektronischen Signaturen abschrecken. In der Folge hat dies dazu geführt, dass die Teilnehmer am elektronischen Markt (für Geschäfte im B2B und B2C) eigene Regeln für die elektronische Abwicklung geschäftlicher Transaktionen entwickelten, welche sich in der Praxis bewährt haben, so dass heute im Privatrechtsverkehr nur wenige elektronische Transaktionen mit Hilfe qualifizierter Signaturen einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten abgewickelt werden.

Die ZertES mit ihrem in der Natur der Sache liegenden technischen Ansatz ist eigentlich nur ein Baustein zur Regelung des elektronischen Marktes und sollte sich auf Transaktionen beziehen, welche eine sehr hohe technische Sicherheit voraussetzen.

Für das Massengeschäft braucht es unseres Erachtens indes einfachere und umfassendere Ansätze.

Vor wenigen Tagen, am 4. Juni 2012, hat die Europäische Kommission neue Vorschriften vorgeschlagen, um grenzüberschreitende und sichere elektronische Transaktionen in Europa zu ermöglichen. Die vorgeschlagene Verordnung soll dafür sorgen, dass Personen und Unternehmen mit ihren eigenen nationalen elektronischen Identifizierungssystemen (eID-Systeme) öffentliche Dienste in anderen EU-Ländern benutzen können, sofern dort eine elektronische Identifizierung verwendet wird. Ausserdem soll sie einen Binnenmarkt für die grenzüberschreitende Verwendung elektronischer Signaturen (e-Signaturen) und einschlägiger Vertrauensdienste schaffen,

indem sie dafür sorgt, dass diese Dienste grenzübergreifend funktionieren und den gleichen Rechtsstatus haben werden wie herkömmliche papiergestützte Verfahren. Nach Auffassung der Kommission wird erst dadurch das grosse Potenzial der elektronischen Auftragsvergabe („eBe-schaffung―) voll zum Tragen kommen.

Die breite Anwendung der elektronischen Unterschrift setzt unserer Auffassung ebenfalls eine umfassende Überprüfung des gesam-

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