Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 58Fedlex · Rapporto sui risultati

- UNHCR schlägt vor, den in Art. 58 Abs. 1 lit. a Entwurf VE-AuIG verwendeten Beg-

riff „Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ so zu verwenden wie dies nach der internationalen (völkerrechtlichen) Definition vorgesehen ist, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

5.2. Accordi d’integrazione e raccomandazioni per l’integrazione (art. 58a AP- LStrI; nuovo)

KdK:

- Integrationsvereinbarungen haben erfahrungsgemäss nur dann den gewünschten

Effekt, wenn bei der Nichteinhaltung gewisse Nachteile drohen. […] Über die mögliche Art dieser Folgen schweigt [Absatz 1] sich aus, obschon staatliche Massnahmen grundsätzlich einer klaren gesetzlichen Grundlage bedürfen.

- Wichtig wäre zudem, dass in Abs. 2 als Zielsetzungen der Integrationsvereinbarun-

gen Massnahmen zu wirtschaftlichen Integration […] und zum Erwerb von Bildung ausdrücklich erwähnt werden.

AG:

- Verzicht auf Integrationsempfehlungen (nicht durchsetzbar).

AR:

- In Abs. 1 lit. d sollte ausdrücklich der Wille zur eigenverantwortlichen Teilnahme am

Wirtschaftsleben bzw. zum eigenverantwortlichen Erwerb von Bildung aufgenommen werden […].

BE:

- Zielsetzungen mit Massnahmen zur wirtschaftlichen Integration (Bspw. Kooperation

mit RAV, Akzeptanz von Beschäftigungsprogrammen, IV-Arbeitsintegration) ergänzen.

BL:

- Zu prüfen ist, ob in Anspruchsfällen der Begriff „Integrationsvereinbarung“ verwen-

det werden sollte (statt Integrationsempfehlung), während in allen Nicht-

Anspruchsfällen von Integrationsverpflichtung gesprochen werden sollte.

GE: