Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 58Fedlex · Rapporto sui risultati
- UNHCR schlägt vor, den in Art. 58 Abs. 1 lit. a Entwurf VE-AuIG verwendeten Beg-
riff „Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ so zu verwenden wie dies nach der internationalen (völkerrechtlichen) Definition vorgesehen ist, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
5.2. Accordi d’integrazione e raccomandazioni per l’integrazione (art. 58a AP- LStrI; nuovo)
KdK:
- Integrationsvereinbarungen haben erfahrungsgemäss nur dann den gewünschten
Effekt, wenn bei der Nichteinhaltung gewisse Nachteile drohen. […] Über die mögliche Art dieser Folgen schweigt [Absatz 1] sich aus, obschon staatliche Massnahmen grundsätzlich einer klaren gesetzlichen Grundlage bedürfen.
- Wichtig wäre zudem, dass in Abs. 2 als Zielsetzungen der Integrationsvereinbarun-
gen Massnahmen zu wirtschaftlichen Integration […] und zum Erwerb von Bildung ausdrücklich erwähnt werden.
AG:
- Verzicht auf Integrationsempfehlungen (nicht durchsetzbar).
AR:
- In Abs. 1 lit. d sollte ausdrücklich der Wille zur eigenverantwortlichen Teilnahme am
Wirtschaftsleben bzw. zum eigenverantwortlichen Erwerb von Bildung aufgenommen werden […].
BE:
- Zielsetzungen mit Massnahmen zur wirtschaftlichen Integration (Bspw. Kooperation
mit RAV, Akzeptanz von Beschäftigungsprogrammen, IV-Arbeitsintegration) ergänzen.
BL:
- Zu prüfen ist, ob in Anspruchsfällen der Begriff „Integrationsvereinbarung“ verwen-
det werden sollte (statt Integrationsempfehlung), während in allen Nicht-
Anspruchsfällen von Integrationsverpflichtung gesprochen werden sollte.
GE: