Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine

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- Das Instrument der Integrationsvereinbarung, wie es in dieser Revision vorgeschla-

gen wird, ist Ausdruck eines Obrigkeits- und nicht eines Rechtsstaates.

s@s:

- Wir stellen folgenden Antrag zur Ergänzung von Art. 58a Abs. 1: Die Integrations-

vereinbarung […]. Sie setzt eine Nachfrist zur Erfüllung und sie regelt zudem die Finanzierung. Die Integrationsvereinbarung erhält Ansprüche bei einer allfälligen Erfüllung. 1bis (neu): Der Bundesrat erlässt einen Sanktionskatalog.

SP-F

- Die SP Frauen sprechen sich gegen Integrationsvereinbarungen aus, da sie einem

unklaren Rechtscharakter entsprechen und ihre Ausführung sowohl unterstützend aber auch sanktionierend ausfallen kann.

6. Contributo dei datori di lavoro all’integrazione (art. 58b AP-LStrI; nuovo)

KdK:

- Die Kantonsregierungen begrüssen die neu eingefügte Bestimmung.

AG:

- Um die Verbindlichkeit zu erhöhen, sollte in der konkreten Umsetzung dieses Arti-

kels in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern überprüft werden, inwieweit die Mitwirkung der Arbeitgeber bei der Integrationsförderung in der entsprechenden Regelstruktur "Arbeitswelt (beispielsweise im Arbeitsvertragsrecht, Arbeitsgesetz, allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge) spezifischer und verbindlicher konkretisiert werden kann.

AR:

- Der Einbezug von Arbeitgebenden wird begrüsst. Es sollte jedoch eine Formulie-

rung gewählt werden, die den Arbeitgebenden weitergehende Verpflichtung zur Sprachförderung der ausländischen Arbeitskräfte auferlegt als seine blosse Informationspflicht.

GE:

- Nous sommes d’avis que ce principe ne doit pas figurer dans la loi fédérale mais

rester de la compétence des cantons, compte tenue des disparités cantonales.