Rapport sur les résultats
Consultation 2011/122: Modification partielle de la Loi sur les Etrangers (LEtr) · 108 pages
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- Diese Erfordernisse, wie Kenntnisse einer Landessprache oder Kenntnisse über die
Lebensbedingungen in der Schweiz werden in der Realität höheren Kaderangestellten und „Expats“ nicht abverlangt. Dies widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung.
UNHCR:
- UNHCR schlägt vor, den in Art. 58 Abs. 1 lit. a Entwurf VE-AuIG verwendeten Beg-
riff „Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ so zu verwenden wie dies nach der internationalen (völkerrechtlichen) Definition vorgesehen ist, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
5.2. Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen (Art. 58a VE- AuIG; neu)
KdK:
- Integrationsvereinbarungen haben erfahrungsgemäss nur dann den gewünschten
Effekt, wenn bei der Nichteinhaltung gewisse Nachteile drohen. […] Über die mögliche Art dieser Folgen schweigt [Absatz 1] sich aus, obschon staatliche Massnahmen grundsätzlich einer klaren gesetzlichen Grundlage bedürfen.
- Wichtig wäre zudem, dass in Abs. 2 als Zielsetzungen der Integrationsvereinbarun-
gen Massnahmen zu wirtschaftlichen Integration […] und zum Erwerb von Bildung ausdrücklich erwähnt werden.
AG:
- Verzicht auf Integrationsempfehlungen (nicht durchsetzbar).
AR:
- In Abs. 1 lit. d sollte ausdrücklich der Wille zur eigenverantwortlichen Teilnahme am
Wirtschaftsleben bzw. zum eigenverantwortlichen Erwerb von Bildung aufgenommen werden […].
BE:
- Zielsetzungen mit Massnahmen zur wirtschaftlichen Integration (Bspw. Kooperation
mit RAV, Akzeptanz von Beschäftigungsprogrammen, IV-Arbeitsintegration) ergänzen.