Rapporto sui risultati

Consultazione 2012/107: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 32 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 13Fedlex · Rapporto sui risultati

Indicazioni, critiche, proposte, richieste Autore

zustellen.

Neuropsychologische Leistungen werden nach unserem Informationsstand heute auch an ambulanten Krankenkassenpatienten erbracht und mit Tarifpositionen der „delegierten Psychotherapie“ aus dem TARMED abgerechnet. Aufgrund der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.8.2012, C-7498/2008) werden auch Neuropsychologen nicht mehr in ambulanten Institutionen wie z.B. Arztpraxen, HMO etc. angestellt bleiben können, sobald sie gemäss KVV eine eigene Praxis führen dürften. Damit entfällt die Abrechnungsmöglichkeit über den Arzt und die Leistungen aus dem TARMED. Andererseits fehlt noch der Leistungstarif für die selbständige Abrechnung. Es wird Zeit brauchen, bis die Neuropsychologen und die Krankenversicherer eine eigene Einzelleistungsstruktur auf gesamtschweizerischer Ebene vereinbart haben, bis der Bundesrat diese genehmigt hat und bis die Kantone rechtsgültige Taxpunktwerte für die so geschaffene Tarifstruktur festgelegt haben werden. Deshalb erscheint eine Übergangsfrist von mindestens drei Jahren als nötig, innerhalb welcher sich Neuropsychologinnen und Neuropsychologen weiterhin in ambulanten Institutionen wie Arztpraxen,

HMO, Polikliniken, etc. anstellen und ihre Leistung über die Institution abrechnen lassen können.

Die FMH hat den Antrag „Vergütung von Blutanalysen bei Hausbesuchen“ selber erstellt und beim BAG ein-gereicht. Die gesamthafte Erstellung des Antrages, inklusive Bearbeiten von Rückfragen von Seiten des BAG zum Antrag, erfolgte in Zusammenarbeit mit Vertretern der Swiss Federation of Specialities in Medicine SFSM, der Konferenz der kantonalen Aerztegesellschaften KKA, dem Kollegium für Hausarztmedizin KHM, der Schweizerischen Gesellschaft für Innere Medizin SGIM, der Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeine Medizin SGAM, der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie SGP und dem Verein für medizinische Quali-tätskontrolle MQ. Die Unterlagen zu dem Anhörungsverfahren wurden dementsprechend allen obengenannten Vertretern der verschiedensten Gesellschaften zugestellt mit folgender Rückmeldung: Die FMH unterstützt nach wie vor die Anpassung der Zulassungsbedingungen für das Praxislaboratorium. In den Erläuterungen zur Verordnungsrevision ist zu lesen:

Unter „I. Einführung ;II. Allgemeiner Teil; A. Anpassung der Zulassungsbedingungen für das Praxislaboratorium ; 1. Ausgangslage ;2. Änderungen“ wird auf folgendes hingewiesen „Eine gewisse Gefahr besteht einzig darin, dass in Alters- oder Pflegeheimen sog. Point-of-Care-Laboratorien entstehen könnten, welche aus fix stationierten Laborgeräten bestehen und von Pflege- oder Hilfspersonal des Heims anstelle des behandelnden Arztes bedient werden. Aber auch in diesen Fällen hat der Arzt auf Krankenbesuch die Verantwortung für die Durchführung der Analysen zu übernehmen, d.h. es handelt sich um Leistungen des ärztlichen Praxislaboratoriums“ Dazu hält die FMH fest: Vier von den sechs aufgelisteten Analysen werden mittels Schnelltests/Streifen durchgeführt, die restlichen 2 mittels kleinen portablen Geräten, das heisst, alle für die Analysen benötigten Geräte und Materialien werden im Notfallkoffer transportiert. Dementsprechend sehen wir die „Gefahr“ nicht, dass auf Grund dieser 6 Analysen in einem Heim ein „Point-of-Care-Laboratorium“ entstehen könnte.

Wir werden uns im Folgenden lediglich zur geplanten Zulassung der NeuropsychologIn- FSP nen als Leistungserbringer des KVG äussern. Wir begrüssen die vorgeschlagene Änderung sehr und erachten sie als konsequente Massnahme in Anbetracht der schweizweit harmonisierten Regelung der Aus- und Weiterbildung, wie sie durch das PsyG herbeigeführt wird. Die NeuropsychologInnen erbringen unabdingbare, qualitativ hochstehende Leistungen in ihrem Gebiet und es ist richtig, dass ihre auf ärztliche Anordnung hin erbrachten Leistungen via Grundversicherung verrechnet werden können.

Wir begrüssen ebenso den vorgeschlagenen Artikel 50b, wonach die NeuropsychologInnen einen Weiterbildungstitel in Neuropsychologie bzw. einen entsprechenden Fachtitel der FSP nachzuweisen haben. Die Fachtitel- und Zertifikatskommission der FSP prüft die Anträge auf Erteilung eines Fachtitels jeweils eingehend, basierend auf einer