Rapporto sui risultati
Consultazione 2012/107: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 32 pagine
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Indicazioni, critiche, proposte, richieste Autore
Gremien (insbesondere die Psychologieberufekommission) überhaupt noch nicht geführt ist. Weshalb diese Subdisziplin für die Gesundheitsversorgung „speziell relevante' sein soll, wie in den Erläuterungen behauptet wird, ist nicht nachvollziehbar. Entsprechend fehlt auch ein öffentliches Interesse daran, die Neuropsychologie privilegiert vor der Psychotherapie in den Katalog grundversicherter Leistungen aufzunehmen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Schlussbemerkung.
d. Da die ersten Weiterbildungstitel in Neuropsychologie erst nach dem Inkrafttreten des PsyG erteilt werden, die hierfür geltenden Kriterien aber noch gar nicht definiert sind, schlägt die Behörde vor, alternativ den Fachtitel Neuropsychologie der FSP zuzulassen. In Tat und Wahrheit handelt es sich jedoch nicht um eine Alternative, wie die Behörde mit der Formulierung von Art . 50b Bst. b behauptet, sondern um eine Übergangsregelung. Dies kommt in den Erläuterungen klar zum Ausdruck. Schwerer wiegt der Einwand, dass mit der Zulassung des FSP-Fachtitels die Kriterien für die Akkreditierung der Weiterbildung in Neuropsychologie faktisch präjudiziert werden. Damit werden die Kompetenzen, welche das PsyG den involvierten Behörden und Organisationen zuteilt, missachtet. Insbesondere ist die Psychologieberufekommission berechtigt, den Bundesrat und das EDI in allen Fragen der Anwendung des PsyG zu beraten (Art. 37 Abs. I Bst. a PsyG). Dazu gehört auch die Beratung hinsichtlich der Umschreibung des wichtigen Kriteriums gemäss Art. 13 Abs. I Bst. b PsyG (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 PsyG). Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Voraussetzungen für den Erwerb des FSP-Fachtitels durchaus diskutabel sind, da nach Auffassung des SBAP die theoretischen Kenntnisse zu gering gewichtet werden (vgl. die Bemerkungen in der Einleitung). Umso fragwürdiger Ist es, diesem Fachtitel ohne nähere Prüfung faktisch eine Äquivalenz mit den für die Akkreditierung aufzustellenden Kriterien zu attestieren.
3. Begründung des Eventualantrags
Für den Fall, dass der Bundesrat unsere Einwendungen gemäss Ziffer 2 nicht
berücksichtigen sollte, beantragen wir die eingangs formulierte Erweiterung von
Art. 50b KVV. Wie bereits einleitend festgestellt wurde, vergibt der SBAP. im Bereich der Kinderund Jugendpsychologie und —psychotherapie einen Fachtitel mit neuropsychologischer Spezialisierung. Dieser Ist mit dem Fachtitel der FSP fachlich in jeder Beziehung vergleichbar und im Bereich der theoretischen Weiterbildung sogar überlegen. Es rechtfertigt sich daher, auch Inhaber eines solchen Fachtitels als selbständige Leistungserbringer im Sinn von Art. 46 KW zu anerkennen. Dies drängt sich umso mehr auf, als nach Art. 2 PsyG die Absolventen einer Hochschulausbildung in Angewandter Psychologie den Absolventen der von der FSP (und dem SVNP) verlangten universitären Hochschulausbildung in Psychologie gleich gestellt sind. Die Formulierung des Eventualantrags orientiert sich vereinfachend an der generalisierenden Umschreibung der Spezialisierung in der Beilage, da die Wiedergabe der Fachtitel zu lang wäre.
Wir bitten Sie höflich, die vorliegende Vernehmlassung zu berücksichtigen. Der
guten Ordnung halber machen wir darauf aufmerksam, dass sich der SBAP.
vorbehält, den vorgesehenen Erlass von Art. 46 Abs. i Bst. f und Art. 50b KVV im
Fall der Ablehnung beider Anträge auf dem Weg der konkreten Normenkontrolle anzufechten.
Die SPO befürwortet die Zulassung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen. SPO Wir begrüssen, dass dieser Berufsstand auf ärztliche Verordnung Leistungen erbringen und selbständig abrechnen kann. Wir hoffen, dass durch eigene Abrechungsmodalitäten transparente Rechnungen gestellt werden, was bis heute nicht immer der Fall war. Die SPO begrüsst die Änderung der Analysenliste. Es ist höchste Zeit, dass das KVG den Hausärzten die wichtigen Analysen wieder vergütet. Würde die Verbesserung der Abgeltung nicht wieder eingeführt, müssten die Patientinnen und Patienten mit einem möglichen Herzinfarkt, einer Thrombose oder einer Lungenembolie zur Abklärung notfallmässig ins nächstgelegene Spital überwiesen werden. Dazu kommt, dass die Patien-