Rapporto sui risultati

Consultazione 2012/107: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 32 pagine

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Indicazioni, critiche, proposte, richieste Autore

KW erforderlich sein. Alte Fachtitel in Neuropsychologie sollten im verkürzten Verfahren durch die Psychologieberufekommission als Weiterbildungstitel bestätigt werden. Da das PsyG am 1. April 2013 in Kraft treten wird, die KW-Änderung aber erst am 1. September 2013, wäre diese Vereinfachung möglich. Art. 50b lit, b KW als Auffangbestimmung für allfällige Verzögerungen aufgrund fehlender Akkreditierungsregelungen gehört demgegenüber in die Übergangsbestimmungen.

Art. 54 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 KW

Die Erweiterung auf Haus- bzw. Heimbesuche erachten wir als sinnvoll.

Die vorgeschlagenen Änderungen der KVV und der KLV, wonach inskünftig der behan- SO delnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin ausserhalb der eigenen Praxisräumlichkeiten anlässlich eines Besuchs beim Patienten zu Hause oder im Pflegeheim nach KLV definierte Analysen durchführen und zu Lasten der Krankenpflegeversicherung abrechnen kann, sind aus unserer Sicht zu begrüssen. Angesichts der steigenden Anzahl chronisch kranker Personen sowie älterer Patienten schient die Durchführung der notwenigen Analysen direkt am Krankenbett sinnvoll. Die in der Vorlage bezifferten Mehrkosten von ca. Fr. 940000.- pro Jahr sind angesichts dessen, dass auch kostensenkende Effekte, wie z.B. die Vermeidung einer Zweitkonsultation in der Praxis oder zu Hause,

Verzicht auf Krankentransporte in die Praxis oder ins Spital, eintreten können, als vertretbar zu bezeichnen.

Es ist festzuhalten, dass die Neuropsychologie eine auch von der Rechtsprechung anerkannte Disziplin darstellt. Zudem wird im geplanten PsyG die Aus- und Weiterbildung auf hohem Niveau festgelegt. Für die Frage, in welchem Rahmen bisher erworbene Weiterbildungsabschlüsse für die Zulassung zur Leistungserbringung akzeptiert werden können, wird mit dem geplanten Artikel 50b Absatz 1 KVV eine sinnvolle Regelung geschaffen. Danach haben Neuropsychologinnen und Neuropsychologen einen Weiterbildungstitel nach PsyG oder einen Fachtitel Neuropsychologie nachzuweisen, wenn sie als Leistungserbringer zugelassen werden wollen. Diese Regelung trägt sowohl den Interessen der Leistungserbringer als auch den Anforderungen an die Fachlichkeit in angemessener Weise Rechnung. Angesichts dieser Umstände erachten wir als positiv, dass die Kosten für neuropsychologische Leistungen, welche auf Anordnung eines Arztes erbracht werden, inskünftig mit den Krankenversicherern abgerechnet werden können und stimmen den Änderungen ohne weitere Bemerkung zu.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz begrüsst sowohl die Aderung betreffend Zulas- SZ sung der Neuropsychologie zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) wie auch die Anpassung der Zulassungsbedingungen für das Praxislaboratorium.

Da die Neuropsychologie für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung ist und mit der teilweisen Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe vom 18.

März 2011 (SR 935.81, PsyG) die Voraussetzungen zur Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen für die Psychotherapie schweizweit auf hohem Niveau vereinheitlicht werden, rechtfertigt sich die vorgeschlagene Erweiterung der OKP-

Leistungserbringer. Mit der Anpassung der Zulassungsbedingungen für das Praxislaboratorium wird der Entwicklung im Bereich der chronischen Erkrankungen wie auch jener der Medizinaltechnik Rechnung getragen.

Mit den vorgesehenen Änderungen von KVV und KLV können wir uns einverstanden TG erklären.

Nei ringraziarvi per averci associato alla consultazione, vi trasmettiamo di seguito le TI nostre osservazioni, non senza rilevare che ancora una volta, e senza apparente necessità, i termini impartiti sono risultati troppo brevi. Il Dipartimento cantonale della sanità e della socialità, incaricato dell'allestimento della presa di posizione governativa, ha interpellato le istanze cantonali principalmente interessate alle problematiche in questione, ciò che ha motivato anche il ritardo nella risposta. La nostra presa di posizione tiene conto dei contributi ricevuti.