Rapporto sui risultati

Consultazione 2012/107: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 32 pagine

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Indicazioni, critiche, proposte, richieste Autore

Einleitend stellen wir unseren Verband kurz vor.

Der Schweizerische Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP.) ist der

älteste schweizerische Berufsverband von Psychologen und Psychotherapeuten. Er vertritt insbesondere die Interessen der Psychologen, welche eine Hochschulausbildung in Angewandter Psychologie am seinerzeitigen lAP, an der Hochschule für Angewandte Psychologie HAP in Zürich und am heutigen Departement Psychologie der Zürcher Fachhochschule ZHAW abgeschlossen haben. Dem SBAP gehören über 1000 Psychologinnen und Psychologen an. Rund die Hälfte dieser Mitglieder sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Der SBAP. stellt wie andere führende schweizerische Berufsverbände im Bereich der Psychologie und Psychotherapie Fachtitel aus. Der Erwerb dieser Titel setzt den Abschluss qualifizierter Aus- und Weiterbildungen voraus. Ferner müssen die Titelinhaber regelmässige Fortbildungen absolvieren, um im Besitz des Titels bleiben zu können. Eine dieser Auszeichnungen ist der Fachtitel

,,Fachpsychologin/Fachpsychologe SBAP. in Kinder- und Jugendpsychologie, speziell Neuropsychologie" und ,,Psychotherapeutin/Psychotherapeut SBAP., speziell Neuropsychologie " . Dieser Fachtitel ist dem im vorgesehenen Art. 50b KVV aufgeführten Fachtitel der FSP mindestens ebenbürtig. Während jedoch die FSP im Wesentlichen an die Berufserfahrung anknüpft, verbindet der SBAP. die Berufserfahrung mit einer

qualifizierten theoretischen wissenschaftlichen Weiterbildung. Wir lassen Ihnen in der Beilage eine Unterlage zukommen, welche über die Anforderungen für die Verleihung des SBAP-Fachtitels orientiert. Für weitere Auskünfte, die Sie allfällig für die Entscheidung über den Eventualantrag benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung.

2. Begründung des Hauptantrags

a. Die Behörde begründet die Aufnahme der Neuropsychologen in die Liste anerkannter Leistungserbringer gemäss Art. 46 KVV mit der Behauptung „(d)er Bundesrat (habe) in seiner Antwort auf die Anfrage Prelicz- Huber' (11.1068 Nichtärztliche Psychotherapie als Leistungen der Grundversicherung) ausgeführt, dass als Handlungsoption die Anpassung der KVV mit Zulassung der Neuropsychologen/innen als Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen und die Umschreibung ihrer Leistungen in der KLV im Vordergrund stehen.”

Diese Begründung ist wahrheitswidrig. Der Bundesrat hat sich in seiner Antwort

- der Anfrage entsprechend - einzig zur Aufnahme der nichtärztlichen Psychotherapeuten in die Liste selbständiger Leistungserbringer gemäss Art. 46 KVV geäussert. Es ist unbegreiflich, dass die Behörde in den Erläuterungen zur geplanten Verordnungsrevision versucht, ein Gesetzgebungsvorhaben mit angeblichen Äusserungen des Bundesrats zu legitimieren, die dieser im Parlament nie angebracht hat. Das Vorgehen ist umso stossender, als aus den Erläuterungen klar ersichtlich ist, dass die Behörde damit auf den Druck der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) reagiert.

b. Die Erläuterungen erwecken den Eindruck, Anlass für die vorgeschlagene Revision der KVV sei das Inkrafttreten des PsyG, welches die Voraussetzungen für die Neuregelung der Leistungsabrechnung im Rahmen des KVG schaffe. Das stimmt zwar grundsätzlich, doch ist es falsch, dabei der Neuropsychologie eine Priorität einzuräumen.

Wenn schon, kommt der Vorrang der Psychotherapie zu, zu welcher sich der Bundesrat auf die Anfrage Prelicz-Huber (ausschliesslich) geäussert hat. Die fachlichen Kriterien, welche für die Akkreditierung der psychotherapeutischen Weiterbildung gelten werden, sind weitgehend definiert, während die Kriterien für die Neuropsychologie (Art. 8 Abs. 1 Bst. d PsyG) zur Zeit noch völlig offen sind. Dies ist ja auch der Grund, weshalb in Art. 50b KVV vorgeschlagen wird, alternativ (sachlich jedoch rein übergangsrechtlich) den Fachtitel der FSP zu verlangen.

c. Es bestehen keine objektiven Gründe, weshalb die Neuropsychologie gegenüber der Psychotherapie vorgezogen werden sollte, obwohl die Diskussion über die für eine Akkreditierung erforderlichen fachlichen Kriterien durch die zuständigen Behörden und