Rapporto sui risultati
Consultazione 2012/107: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 32 pagine
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Indicazioni, critiche, proposte, richieste Autore
tinnen und Patienten das Vertrauen zu ihrem Arzt, ihrer Ärztin verlieren und ihre Kompetenz in Frage stellen, weil diese wichtige Dienstleistung nicht angeboten werden kann. Ein weiteres Mal würde sich der betroffene Patient direkt an den Spitalnotfall wenden. Und dort beklagt sich das Personal, dass sie wegen Bagatellen überlastet sind. Notfallabklärungen im Spital sind nicht günstiger, im Gegenteil, die Allgemeinheit wird zusätzlich finanziell belastet. Aber das soll ja nun mit der Wiedereinführung der Analysenliste verbessert werden
Zur „Zulassung Neuropsychologinnen und Neuropsychologen“ werden wir uns als SULM SULM nicht äussern.
Betreffend „Anpassung der Zulassungsbedingungen für das Praxislaboratorium“ nehmen wir gerne Stellung. Nach Konsultation unseres Vorstandes ergeben sich aus unserer Sicht keine relevanten Aspekte, welche im Vernehmlassungsverfahren der Teilrevision in den Textkörper inhaltlich einfliessen sollten. Wir erachten die Anpassung der Zulassungsbewilligung für das Praxislaboratorium in dem Sinne, dass anlässlich eines Besuches beim Patienten (zu Hause oder Heim) Blut entnommen und zeitgleich analysiert wird, durchaus als sinnvoll und medizinisch indiziert. Die Gefahr, dass wegen den sechs beantragten Blutanalysen eigene Laboratorien in den Heimen entstehen, sehen wir nicht, da diese Analysen heutzutage mittels Teststreifen oder leichten kleinen portablen Geräten durchgeführt werden. Wir bejahen und unterstützen deshalb die Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) gemäss den Verordnungsentwürfen.
Als Schweizerischer Fachverband äussern wir uns nur zur Teilfrage der Neuropsycho- SVNP logie, nicht aber Zulassungsbedingungen für das Praxislaboratorium. Die ELK hat im Februar 2002 anerkannt, dass die neuropsychologische Diagnostik die Kriterien Wissenschaftlichkeit, Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt (gemäss Art. 32 KVG). Von der damaligen Departementsvorsteherin Frau BR Dreifuss wurde der Antrag nicht abgelehnt, sonder nur zurückgestellt. Es wurde aber klar und unmissverständlich ausgesprochen, dass betreffend Neuropsychologie eine Leistungslücke im Krankenversicherungsgesetz besteht, dass jedoch zuerst das PsyG zu verabschieden sei (19.09.2002). Die Annahme des PsyG erfolgte im März 2011 durch den Nationalrat und den Ständerat. Die Neuropsychologinnen und Neuropsychologen erbringen eine unabdingbare und qualitativ hochstehende Leistung, die von keiner anderen Berufsgruppe gleichwertig abgedeckt werden kann. Dieser Standard wird gewährleistet durch ein postgraduales Weiterbildungscurriculum, das der Regelung der Aus- und Weiterbildung gemäss PsyG entspricht. Wir erachten es als richtig, dass gemäss vorgeschlagenem Artikel 50a und 50b ein eidgenössischer Weiterbildungstitel in Neuropsychologie nach PsyG oder ein Fachtitel Neuropsychologie der FSP nachzuweisen ist. Die klinischen Leistungen der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen sind anerkannt und deren Antrag ist breit abgestützt. Von 2009 liegen der SVNP Unterstützungsschreiben vor, u.a. von der FMH, der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft, von santésuisse und von H+. In Anbetracht der Leistungslücke, der Rechtungleichheit, der vorhandenen Qualitätsstandards und der umfassenden Unterstützung erachten wir es als richtig, dass die auf ärztliche Zuweisung hin erbrachten neuropsychologischen Leistungen, gemäss Teilrevision KVV und KLV, über die Grundversicherung abrechenbar sind. Wir würden es begrüssen, wenn die Teilrevision über die Krankenversicherung und der Krankenpflege-Leistungsverordnung wie geplant per 1. September 2013 in Kraft gesetzt würde.
Nous soutenons la modification selon laquelle la nouvelle loi permet aux médecins trai- SVM tants d`effectuer des analyses en dehors de son cabinet et de facturer à la charge de l`assurance obligatoire des soins. (art. 54 al. 1 ch. 4 OAMal) Toutefois, le fait de limiter les prélèvements à six types d`analyses a soulevé des remarques de la part de nos membres. En effet, force est de constater qu'il existe de nombreuses situations où d'autres prélèvements sont nécessaires dans le cadre d'une analyse à domicile autorisée