Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/104: Legge federale sul Centro per la qualità nell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie · 248 pagine
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und Transparenz im Gesundheitswesen' in Deutschland entspricht in seinen Grundzü-
gen ebenfalls diesem Typus. SwissDRG mit der Rechtsform einer AG könnte ebenfalls
als Modell herangezogen werden.
Da im Zentrum mindestens drei zusammenhängende, jedoch verschiedene inhaltliche
Schwerpunkte vereint werden sollen, kann man sich am Konstrukt der Akademien der
Wissenschaften Schweiz orientieren. Die Dachorganisation beherbergt die vier Einzel-
Akademien mit unterschiedlichen Rechtsformen, Zielen und Aufgaben. Sie entwickeln
gemeinsame Aktivitäten und schliessen mit dem Bund (SBFI) eine gemeinsame Leis-
tungsvereinbarung ab, berichten in jährlichen Intervallen über die erzielten Ergebnisse,
sind jedoch bezüglich Führung, Budget und Aktivitäten-Portfolio weitgehend autonom.
Weitere Institutionen I Organisationen können dem Zentrum angelagert werden. Aufga-
ben
Die Aufgaben für das Departement Patientensicherheit sind detailliert aufgelistet auf der
Seite 5 dieses Dokumentes.
Governance
Oberstes Organ:
Jedes Departement hat entsprechend seiner Rechtsform einen eigenen Rat. Im Depar-
tement Patientensicherheit sollen die wichtigsten Stakeholder (Kantone, Leistungser-
bringer, die Wissenschaft, Versicherer, Patientenorganisationen u.a.) Einsitz haben.
Die Präsidien der einzelnen Departements-Räte bilden den Zentrumsrat.
Weitere Organe:
• Advisory Board, zusammengesetzt aus fachkompetenten Persönlichkeiten aus dem ln-
und Ausland
• Plattform für regelmässigen Austausch mit Stakeholdern
• Fachkommissionen
• Geschäftsstelle
• Revisionsstelle
Vernetzung
Zum einen soll die Plattform genutzt werden, um den Dialog mit den verschiedenen An-
spruchsgruppen (Fachgesellschaften, Berufsverbänden, Verbänden der Leistungser-
bringer und Patientenorganisationen) zu pflegen und die Vernetzung der Leistungser-
bringer zu fördern. Zum anderen sollen insbesondere ausgewählte akademische Part-
ner (Universitäten, Fachhochschulen) eingebunden werden, um gemeinsam For-
schungsprojekte zu entwickeln, welche relevante Erkenntnisse liefern und in der Praxis
implementiert werden können.
Die Plattformen und Entscheidungsgremien des Zentrums müssen die Berufsgruppen SBK und die Sozialpartner zwingend entsprechend ihrem Gewicht im Gesundheitswesen ein-
binden.
Während die «nationalen Plattformen» im erläuternden Bericht erwähnt werden, sucht FMH, AGZ, man im Gesetzestext vergeblich nach verbindlichen Aussagen zu den Plattformen. Auch SSMO, SGN fehlen bei den Erläuterungen detaillierte Angaben, wie die Plattformen besetzt werden
sollen und wie die Prozesse und Abläufe vorgesehen sind. Der transparente Einbezug
der Stakeholder in Form derer Verbände, die konsolidierte Stellungnahmen einbringen
können, sind zwingend den Meinungen von Einzelpersonen vorzuziehen.
Die Organisation ist überdies mit ihren gesetzlichen Organen zu starr und die verschie-
denen Positionen werden auch nicht adäquat zu besetzen sein.
Grösste Bedenken haben wir auch bei der personellen Besetzung der Gremien und Or- KAeG SG gane des Zentrums.
In diesem Zusammenhang ist es äusserst befremdlich, dass willkürlich die Stiftung für
Patientensicherheit – ein Verein der naturgemäss seine Partikularinteressen vertritt – in
den Aufgabenbereich des Zentrums integriert werden soll. Dies steht der geplanten Er-
richtung eines unabhängigen Zentrums für Qualität diametral entgegen und wird von der
KAeG SG dezidiert abgelehnt.
Hier fehlt die Beschreibung der strategischen Aufgaben des Zentrums; es sollte in der SAMW Verantwortung des Verwaltungsrats liegen, die strategischen Ziele zu erarbeiten und
diese jährlich seinem Auftraggeber, dem Bundesrat oder dem EDI vorzustellen. Dies kann