Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten

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Artikel 7 Absatz 6

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Absatz 6b: Wichtig ist, dass der Verwaltungsrat steuernd tätig sein und Herausforderun- SG gen und Themenbereiche selbständig festlegen kann. Dies stärkt die gewünschte Unab-

hängigkeit des nationalen Zentrums.

Entsprechend lehnen wir den Vorschlag, dass der Verwaltungsrat 1n der Personalver- SGB ordnung Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbestimmungen festlegen

kann, ab.

Artikel 8 Absatz 1

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Der Geschäftsleitung soll ausserdem die selbständige operative Führung des Zentrums LU obliegen. Um die notwendige fachliche Abstützung zu gewährleisten, sollte ihr ein wis-

senschaftlicher Beirat zur Seite gestellt werden.

Der Geschäftsleitung soll ausserdem die selbstständige operative Führung des Zent- OW rums obliegen. Um die notwendige fachliche Abstützung zu gewährleisten, soll der Ge-

schäftsleitung ein wissenschaftlicher Beirat zur Seite gestellt werden.

Um die notwendige fachliche Abstützung zu gewährleisten, sollen in der Geschäftslei- AG tung (GL) Leistungserbringer vertreten sein. Die selbstständige operative Führung des

Zentrums soll der GL obliegen.

Eine breitere Unterstützung würde sicherlich eine unabhängige Organisation finden, in GDK deren Verwaltungsrat die Akteure im Gesundheitswesen (Kantone, Leistungserbringer,

Versicherer, Bund) vertreten sind. Wichtig ist, dass der Verwaltungsrat steuernd tätig

sein und Herausforderungen und Themenbereiche selbstständig festlegen kann. Dies

stärkt die gewünschte Unabhängigkeit des nationalen Zentrums. Der Geschäftsleitung

soll ausserdem die selbständige operative Führung des Zentrums obliegen. Um die not-

wendige fachliche Abstützung zu gewährleisten, soll der Geschäftsleitung ein wissen-

schaftlicher Beirat zur Seite gestellt werden.

Die Geschäftsstelle ist der eigentliche Ort der Handlung. Abs. 2 Bst. f Entwurf verhin- H+ dert, dass der Verwaltungsrat inhaltlich eingreift.

Sollte trotz allem an einem Zentrum für Qualität festgehalten werden, müssen aus Sicht SVV des SVV folgende Rahmenbedingungen erfüllt sein:

• Sowohl im Verwaltungsrat als auch in der Geschäftsleitung müssen die Krankenversi-

cherer vertreten sein.

Artikel 10 Absatz 1

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In Bezug auf den 3. Abschnitt des Vorentwurfs zur Organisation des geplanten Instituts Curaviva haben CURAVIVA Schweiz und senesuisse keine Bemerkungen und halten sich mit ei-

ner Bewertung der geplanten Organisation zurück.

Artikel 12

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Bei der gemäss Artikel 12 Buchstabe a vorgesehenen Finanzierung über zusätzliche GL Prämienbeiträge handelt es sich nach unserer Einschätzung um eine sogenannte Kos-

tenanlastungssteuer. Da wie bereits erwähnt die Stärkung von Qualität und Wirtschaft-

lichkeit eine im KVG dem Bund zugeordnete Aufgabe ist und die daraus resultierenden

Ausgaben dementsprechend als gesetzlich gebunden zu beurteilen sind, ist nicht nach-

vollziehbar, weshalb letztere über eine zusätzliche Kostenanlastungssteuer und nicht

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