Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/104: Legge federale sul Centro per la qualità nell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie · 248 pagine
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Um die Akzeptanz der Stakeholder massgeblich zu erhöhen und die Chancen für eine
wirksame Umsetzung der qualitätsverbessernden Massnahmen zu steigern, ist aus Sicht
des GDK-Vorstands insbesondere die Ausgestaltung des Verwaltungsrats bzw. des stra-
tegischen Führungsorgans des Zentrums und allenfalls auch der Rechtsform anzupas-
sen. Hier sollten weitere Optionen erarbeitet werden.
Für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates des Qualitätszentrums befürwortet die SKS SKS entweder ein neutrales Gremium ohne Vertreter von Leistungserbringern, Versiche-
rern oder anderen Akteuren oder eine ausgewogene Vertretung aller relevanten Akteure.
Bei der zweitgenannten Variante wäre es unabdingbar, dass sowohl die Patienten- wie
auch die Konsumentenschutz-Organisationen vertreten wären und für die dafür nötigen
Ressourcen entschädigt würden.
Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Mitglieder der Nationalen Platt- SGB form fehlen die Sozialpartner. Wie oben erwähnt, sind die Arbeitsbedingungen ein wichti-
ger Faktor, um die Qualität und die Patientinnensicherheit zu gewährleisten. Wir beantra-
gen deshalb, die Sozialpartner und die Patientinnenorganisationen sowohl in den Verwal-
tungsrat als auch in die Nationale Plattform aufzunehmen.
Il faut absolument que les fournisseurs de prestations médicales soient partie intégrante Médecins de fadu conseil d’administration. De plus, il convient de mettre en place des dispositions afin mille de garantir qu’ils soient adéquatement représentés. « 1 Le conseil d’administration est
l’organe de direction suprême. Il se compose de sept à neuf experts. Les fournisseurs de
prestations médicales doivent être adéquatement représentés. »
Der Verwaltungsrat hat keine inhaltlich-strategischen Aufgaben, sondern ausschliesslich H+ eine organisatorische Aufsichtsfunktion. Der Bundesrat legt die inhaltliche Strategie fest
und die Geschäftsstelle führt diese aus. Die gemäss Erläuterungen notwendige „hohe
Fachkompetenz“ bezieht sich somit wohl auf Aufsichtskenntnisse über Bundesinstitutio-
nen und nicht auf Kennt-nisse in Qualität, Patientensicherheit und Health Technology As-
sessment.
Abgleich mit dem Gesetzesentwurf: Patientensi-Aus den genannten Gründen ist es kaum sinnvoll, dass der Bundesrat eine der wichtigs- cherheit ten Aufgaben des Verwaltungsrates, nämlich die Festlegung der Strategie, übernimmt,
so wie es im aktuellen Entwurf vorgesehen ist. Die dem VR zugedachten Aufgaben wie
in Art. 7, Absatz 6 festgelegt (z.B. Erlassen des Organisationsreglements, der Personal-
verordnung etc. ) weisen diesem eine schwache Position zu, was die Suche nach quali-
fizierten Persönlichkeiten für dieses Amt schwierig werden lässt.
Ein Advisory Board ist nicht vorgesehen. Damit besteht die Gefahr, wichtige internatio-
nale
Entwicklungen zu verpassen und ein nach innen gerichtetes Zentrum für das Ausführen
von Aufträgen von Bundesstellen zu werden. Ein international zusammengesetztes Ad-
visory Board -auch als Garant für eine hohe Qualität von wissenschaftlichen Arbeiten -
wäre auch sehr attraktiv, um die Schweizer Hochschulen als Partner zu gewinnen.
Art. 7 (Verwaltungsrat) EQUAM Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus sieben bis neun fach-
kundigen Mitgliedern. Mitwirkende bei EQUAM befassen sich seit Jahren mit dem
Thema Qualitätsmessungen und wären geeignet, im Verwaltungsrat mitzuarbeiten.
Wir stellen im Weiteren fest, dass bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates und SP60+ der Mitglieder der nationalen Plattform die Sozialpartner fehlen. Wie oben erwähnt sind
die Arbeitsbedingungen ein zentraler Faktor, um Qualität und Patientensicherheit zu ge-
währleisten. Die SP60+ beantragt daher, dass Sozialpartner, Patienten- und Senioren-
organisationen sowohl in den Verwaltungsrat als auch in die nationale Plattform aufzu-
nehmen sind.
Insgesamt begrüsst die SGV die Schaffung des Gesetzes. Sofern dasselbe wie vorge- SGV schlagen verabschiedet wird, wünscht der Vorstand indessen, die weitere Umsetzung eng
mitverfolgen zu können. Im Status eines Beraters, eventuell auch im Vorstand des Insti-
tuts. Naheliegend, da die Vertrauensärzte im Alltag stets mit WZW-Fragen konfrontiert
sind. Der Vertrauensarzt ist somit in der Diskussion von Qualität ein wichtiger Partner.