Rapporto sui risultati

Consultazione 2013/104: Legge federale sul Centro per la qualità nell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie · 248 pagine

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Les quelques 32 millions de francs prélevés à la fois sur le volume des primes de tous les SVM assurés (à l'exception des enfants) et sur le financement de I'Health Technology Assessment

(HTA) devraient permettre au centre de fonctionner avec un personnel suffisant.

physioswiss ist der Ansicht, dass die Finanzierung eines solchen Zentrums Aufgabe des physioswiss Staates ist und nicht zulasten der obligatorischen Krankenversicherung gehen sollte. ln Folge

muss Art. 13 dementsprechend angepasst werden.

Es ist eine paritätische Finanzierung durch alle Akteure vorzusehen, ausser im Bereich HTA, SVV bei dem eine Bundesfinanzierung vorgesehen ist.

Articolo 13 capoverso 2

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4.Finanzierung GR Das Zentrum soll insbesondere durch einen in der Höhe vom Bundesrat festgelegten Beitrag

der Krankenversicherer nach Art. 11 KVG für jede nach dem KVG versicherte Person, mit

Ausnahme der Kinder, zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung finanziert

werden. Der Gesetzesentwurf sieht keine Plafonierung des Beitrages vor. Das von der GDK

stets hochgehaltene Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (wer zahlt, befiehlt beziehungsweise

umgekehrt wer befiehlt, bezahlt), wird durch die vorgeschlagene Form der Finanzierung des

Zentrums ignoriert.

Die vorgesehene Finanzierung des Zentrums durch die Krankenversicherer und damit letzt-

lich der Versicherten hat die Merkmale einer Kostenanlastungssteuer. Staatliche Aufgaben

sollten grundsätzlich über allgemeine Steuern finanziert werden. Sonderanlastungssteuern

sollten gemäss Lehre und Rechtsprechung nur ausnahmsweise erhoben werden. Sie füh-

ren tendenziell indirekt zu einer schleichenden Erhöhung der Staatsquote (Hettich P./Wett-

stein X., Rechtsfragen um Kostenanlastungssteuern in Archiv für Schweizerisches Abgabe-

recht 78 Nr. 9 2009/2010 S. 537 ff., S. 564).

Im erläuternden Bericht fehlen Ausführungen zur Frage, ob der Bund überhaupt über eine

Verfassungsgrundlage zur Erhebung der in Frage stehenden Kostenanlastungssteuer ver-

fügt. - Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage lehnen wir die vorgesehene Finan-

zierung des Zentrums ab. Wie wir vorstehend dargelegt haben, geht es um die Finanzie-

rung von Bundesaufgaben. Bundesaufgaben müssen vom Bund finanziert werden. Es darf

keine Überwälzung von Kosten aus Bundesaufgaben auf die Kran-kenversicherer bezie-

hungsweise die Versicherten (und via Prämienverbilligungssystem auf die Kantone) erfol-

gen.

Für den Bereich der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen wird ein Fi- SG nanzvolumen von 22 Millionen Franken veranschlagt. Die Finanzierung soll über die Kran-

kenkassenprämien erfolgen, wobei der maximal mögliche Beitrag auf 0.09 Prozent der durch-

schnittlichen Jahresprämie für Erwachsene ab 26 Jahre für die obligatorische Krankenpfle-

geversicherung mit ordentlicher Franchise und Unfalldeckung beschränkt ist. Dieser Betrag

ist zu hoch. Zu prüfen ist, ob anstelle von 0.09 Prozent nicht 0.05 Prozent reichen.

Articolo 14

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Die Finanzierung der Aufgaben im Bereich HTA über Bundesmittel erachten wir aufgrund des OW gesetzlichen Auftrags des Bundes als korrekt. Im Moment fehlt in Art. 14 des Gesetzesvor-

schlags eine konkrete Summe bzw. Regelung zur Festlegung der Höhe der Bundesmittel.

Wir gehen davon aus, dass der Bund sicherstellen wird, dass der Finanzierungsmechanis-

mus so ausgestaltet wird, dass die Planungssicherheit des Zentrums im Bereich HTA ge-

währleistet ist.