Rapport sur les résultats
Consultation 2013/104: Loi fédérale sur le centre pour la qualité dans l'assurance obligatoire des soins · 242 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 223Fedlex · Rapport sur les résultats
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Die strategischen Ziele bezüglich Patientensicherheit und Qualität kann der Bund schon
heute gemäss KVG festlegen, ohne dass hierfür ein neues Gesetz oder ein Bundeszent-
rum für Qualität notwendig sind.
Gemäss Art. 20 legt der Bundesrat „für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des pMW Zentrums verbindlich fest (Abs. 1) und „hört vorgängig die Kantone und die interessier-
ten Kreise an“ (Abs. 2). Auch hier werden die Kantone nur neben anderen „interessier-
ten Kreisen“ erwähnt und sie werden nur „angehört“ – diese Formulierungen sind jen-
seits jedes föderalistischen Staatsverständnisses. Eine zentralistische Steuerung im Ge-
sundheitswesen ist abzulehnen und das Gesundheitswesen – nicht nur bezüglich der
Umsetzung – in der Kompetenz der Kantone zu behalten.
Ein Engagement des Bundes ist notwendig, damit die bestehenden Aktivitäten verstärkt FMH, AGZ, und koordiniert weitergeführt werden können. Für die FMH bleibt aber weiterhin unklar, SSMO, SGN wie der Einbezug ausgestaltet werden soll.
(Strategische Ziele)
Kommentar: Den nationalen Plattformen wird im erläuternden Bericht ein grosses Ge-
wicht beigemessen und auf Seite 45 ist erwähnt, dass die Plattformen bei der Festle-
gung der strategischen Ziele beigezogen werden. Entsprechend schlagen wir folgende
Änderungen zu Art. 20 vor:
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 und
unter Beibezug der nationalen Qualitäts- und HTA Plattformen in der Regel für jeweils
vier Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im
Verlauf der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für die Festlegung der
Ziele massgeblich verändert haben.
Art. 20 (Strategische Ziele) KKA Kommentar: Den nationalen Plattformen wird im erläuternden Bericht ein grosses Ge-
wicht beigemessen und auf Seite 45 ist erwähnt, dass die Plattformen bei der Festle-
gung der strategischen Ziele beigezogen werden. Entsprechend schlagen wir folgende
Änderungen zu Art. 20 vor:
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 und
unter Beibezug der nationalen Qualitäts‐ und HTA Plattformen in der Regel für jeweils
vier Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im
Verlauf der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für die Festlegung der
Ziele massgeblich verändert haben.
2 Er hört vorgängig die Kantone und die interessierten Kreise an.
Art. 20 (Strategische Ziele) KAeG SG Kommentar: Den nationalen Plattformen wird im erläuternden Bericht ein grosses Ge-
wicht beigemessen und auf Seite 45 ist erwähnt, dass die Plattformen bei der Festle-
gung der strategischen Ziele beigezogen werden. Entsprechend schlagen wir folgende
Änderungen zu Art. 20 vor:
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 und
unter Beibezug der nationalen Qualitäts- und HTA Plattformen in der Regel für jeweils
vier Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im
Verlauf der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für die Festlegung der
Ziele massgeblich verändert haben.
2 Er hört vorgängig die Kantone und die interessierten Kreise an.
Zustimmung zu verbindlichen Ziele für vier Jahre. iph
Den nationalen Plattformen wird im erläuternden Bericht ein grosses Gewicht beigemes- SAMW sen und auf Seite 45 ist erwähnt, dass die Plattformen bei der Festlegung der strategi-
schen Ziele beigezogen werden. Entsprechend schlagen wir folgende Änderungen zu
Art. 20 vor:
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 und
unter Beibezug der nationalen Qualitäts- und HTA Plattformen in der Regel für jeweils
vier Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im
Verlauf der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für die Festlegung der
Ziele massgeblich verändert haben.
2 Er hört vorgängig die Kantone und die interessierten Kreise an.