Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Verlauf der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für die Festlegung der

Ziele massgeblich verändert haben.

Art. 20 (Strategische Ziele) KKA Kommentar: Den nationalen Plattformen wird im erläuternden Bericht ein grosses Ge-

wicht beigemessen und auf Seite 45 ist erwähnt, dass die Plattformen bei der Festle-

gung der strategischen Ziele beigezogen werden. Entsprechend schlagen wir folgende

Änderungen zu Art. 20 vor:

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 und

unter Beibezug der nationalen Qualitäts‐ und HTA Plattformen in der Regel für jeweils

vier Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im

Verlauf der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für die Festlegung der

Ziele massgeblich verändert haben.

2 Er hört vorgängig die Kantone und die interessierten Kreise an.

Art. 20 (Strategische Ziele) KAeG SG Kommentar: Den nationalen Plattformen wird im erläuternden Bericht ein grosses Ge-

wicht beigemessen und auf Seite 45 ist erwähnt, dass die Plattformen bei der Festle-

gung der strategischen Ziele beigezogen werden. Entsprechend schlagen wir folgende

Änderungen zu Art. 20 vor:

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 und

unter Beibezug der nationalen Qualitäts- und HTA Plattformen in der Regel für jeweils

vier Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im

Verlauf der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für die Festlegung der

Ziele massgeblich verändert haben.

2 Er hört vorgängig die Kantone und die interessierten Kreise an.

Zustimmung zu verbindlichen Ziele für vier Jahre. iph

Den nationalen Plattformen wird im erläuternden Bericht ein grosses Gewicht beigemes- SAMW sen und auf Seite 45 ist erwähnt, dass die Plattformen bei der Festlegung der strategi-

schen Ziele beigezogen werden. Entsprechend schlagen wir folgende Änderungen zu

Art. 20 vor:

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 und

unter Beibezug der nationalen Qualitäts- und HTA Plattformen in der Regel für jeweils

vier Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im

Verlauf der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für die Festlegung der

Ziele massgeblich verändert haben.

2 Er hört vorgängig die Kantone und die interessierten Kreise an.

In Bezug auf den 6. Abschnitt des Vorentwurfs zur Wahrung der Bundesinteressen ha- Curaviva ben CURAVIVA Schweiz und senesuisse keine Bemerkungen – verweisen aber im Zu-

sammenhang mit den in Artikel 20 Absatz 1 des Vorentwurfs zitierten Artikeln 3 und 4

des Vorentwurfs auf die obigen Bemerkungen (unter 3.3 und 3.4) zu diesen Bestimmun-

gen.

Antrag DVSP, neu: DVSP

3Er publiziert die Ziele und allfällige Änderungen mit Begründung

Art. 20 (Strategische Ziele) m-net Kommentar: Den nationalen Plattformen wird im erläuternden Bericht ein grosses Ge-

wicht beigemessen und auf Seite 45 ist erwähnt, dass die Plattformen bei der Festle-

gung der strategischen Ziele beigezogen werden. Entsprechend schlagen wir folgende

Änderungen zu Art. 20 vor:

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 und

unter Beibezug der nationalen Qualitäts‐ und HTA Plattformen in der Regel für jeweils

vier Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im

Verlauf der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für die Festlegung der

Ziele massgeblich verändert haben.

2 Er hört vorgängig die Kantone und die interessierten Kreise an.

2. Ein nationales Institut macht nur Sinn, wenn es auch steuernde, kontrollierende und VASOS sanktionierende Funktionen ausüben kann. Ohne diese Kompetenzen sind Verbesse-

rungen in den erwähnten Schnittpunktbereichen nicht realisierbar. Unseres Erachtens

fehlt es weniger an anerkannten Qualitätsindikatoren als am Willen ihrer Anwendung

bzw. an der Umsetzung vorhandener Erkenntnisse.

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