Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten

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Artikel 20 Absatz 2

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Er berücksichtigt die Vorschläge der nationalen Begleitgruppen und hört vorgängig die iph Kantone und die interessierten Kreise an.

6. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen EDU Art.20

1 Der Bundesrat bekommt mehr Macht, was nicht im Interesse der direkten Demokratie

ist.

2 Es findet eine Zentralisierung statt: Kantone und interessierte Kreise werden zwar an-

gehört, haben aber kein Mitbestimmungsrecht. Die EDU setzt sich grundsätzlich für das

Subsidiaritätsprinzip ein. Damit sind wir in der Vergangenheit gut gefahren und dieses

sichert dem Staat den notwendigen Rückhalt im Volk.

Artikel 21 Absatz 1

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Angesichts dieser Aufsichtsaufgaben des Bundesrats stellt sich die Frage, warum es H+ überhaupt ein Zentrum mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit und einem Verwaltungs-

rat braucht. Offen-sichtlich sollen alle inhaltich-strategischen und organisatorischen Ver-

antwortlichkeiten beim Bundesrat verbleiben. Damit könnte die Umsetzung der Aufga-

ben genauso gut weiterhin vom zuständigen Bundesamt wahrgenommen werden.

Auch eine Präzisierung und Ergänzung von Artikel 21 des Vorentwurfs zur Aufsicht des Curaviva Zentrums für Qualität durch den Bundesrat sollte zu diesem Zweck erwogen werden.

Artikel 22 Absatz 1

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Ausserdem erscheint dem Regierungsrat die vorgesehene Möglichkeit des Zentrums, ... BE und gewerbliche Leistungen zu erbringen, nicht ganz unproblematisch. Dem Bundesrat

soll daher die Aufgabe übertragen werden, zur Verhinderung von Interessenskonflikten

Ausführungsbestimmungen zu erlassen oder zumindest das vorgesehene Reglement zu

genehmigen.

Art. 22 (Gewerbliche Leistungen) EQUAM Das Zentrum kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen … Damit wird das Zentrum

eine gefährliche Konkurrenz zu den bestehenden Anbietern von Qualitätsmessungen

und Beratungen in diesem Bereich. Da das Zentrum ja im Auftrag des Bundes handelt,

bedeutet dies schlussendlich das „AUS“ für die einzelnen bestehenden Qualitätsinstituti-

onen. Vielmehr sollten die Aufgaben wie Indikatorenentwicklung, Messungen, Audits an

die bestehenden Organisationen delegiert oder zumindest in enger Kooperation mit die-

sen angegangen werden (siehe Art. 5 Zusammenarbeit)

Wichtig ist aus Sicht von CURAVIVA Schweiz und senesuisse der 4. Absatz von Artikel Curaviva 22 des Vorentwurfs, wonach das Zentrum „[…] im Bereich der gewerblichen Leistungen

denselben Pflichten wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter [untersteht]“: Tatsäch-

lich muss auch in diesem Bereich ein fairer Wettbewerb herrschen.

7. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen EDU Der Einfluss des Staates wird immer weiter ausgebaut und damit die Gestaltungsmög-

lichkeiten durch verantwortungsvolle Bürger vor Ort eingeschränkt, was lokal ange-

passte Lösungen zunehmend verunmöglicht.

A l'art. 22 2 a, nous préconisons la suppression de la mention « ainsi que de leurs frc membres », terme évasif et peu clair à notre avis.

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