Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/154: Modifiche dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 35 pagine
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Precisioni, critiche, proposte, domande Autore
erhobenen Daten auszuweiten, hätte die vorgelegte Revision wenn schon nationale Vor-
gaben zur Erfassung der Daten statuieren müssen, damit diese auch vergleichbar sind
Vgl. Stellungnahme der schweizerischen Gesellschaft für Radiologie SGNM Daten sind zum grossen Teil bereits vorhanden. Die Erhebung von personenbezogenen SGR Einzeldaten ist unverhältnismässig, zudem bezieht sich Artikel 22a KVG ohnehin nur auf
aggregierte Daten. Administrative Belastung beschleunigt sterben der Praxen zusätzlich.
Artikel 30 KVV ist grundsätzlich zu überarbeiten. Viele Datenkategorien können bei am-
bulanten Leistungserbringern gar nicht erhoben werden. Zudem unterliegen viele ambu-
lante Leistungserbringer keiner Buchführungspflicht. Die Qualitätsindikatoren sind ersatz-
los zu streichen.
Um die Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Datensammlung beurteilen und Société médibelegen zu können, muss von vornherein geklärt und transparent dargelegt werden, wozu cale du valais die erfassten Daten genau gebraucht werden und wie, wann und von wem sie interpretiert
werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundes zu kontrollieren, ob die einzelnen Leistungser-
bringer ihre Betriebe wirtschaftlich führen oder nicht. Die Verordnung zielt klar darauf hin-
aus, dass die Finanzbuchhaltung global und nicht nur in Bezug auf die zu überwachende
KVG-Aktivität angegeben werden muss. Es wäre inakzeptabel, von den Ärzten, respek-
tive von den anderen Leistungserbringern nominativ Daten über ihr Gesamteinkommen
zu sammeln. Zusammengefasst zeigt diese Verordnung einen extremen, unverhältnis-
mässigen staatlichen Kontroll-Drang und eine massive, bewusste Intransparenz.
Wir schätzen die Spitex Statistik des Bundesamts für Statistik (BFS) sehr und verwenden Spitex sie in unserer Arbeit oft. Wir befürworten grundsätzlich, dass sie weiter verfeinert und
präzisiert wird. Dabei muss aber vermieden werden, dass der Aufwand der Spitex Orga-
nisationen für die Datenerfassung und –lieferung immer grösser wird.
Der SGV lehnt die Verordnungsrevision ab, da der administrative Aufwand im Bereich der SGV Datenerfassung der Leistungserbringer und der Datenauswertung bei den Bundesstellen
abermals erhöht wird. Zudem reichen aggregierte Daten zur Überwachung des Gesund-
heitswesens aus. Zudem führt die Revision zu vielen Doppelspurikeiten. Der SGV plädiert
für eine grundlegende Überarbeitung.
Mit dem vorgelegten Verordnungsentwurf entsteht der Eindruck, dass mit der beabsich- SSO tigten Konkretisierung von Artikel 22a KVG der Bogen überspannt und die Verhältnismäs-
sigkeit verletzt wird, indem die Leistungserbringer bei der Datenweitergabe ungleich in
die Pflicht genommen werden. Zudem bestehen erhebliche Befürchtungen, dass nicht
nur im beschriebenen eingeschränkten Mass Daten gesammelt und weitergegeben wer-
den, sondern, dass regelrecht ein "data-fishing" über den gesamthaften Tätigkeitsbereich
des Leistungserbringers stattfinden wird. Der vorliegende Verordnungsentwurf ist in gros-
sen Teilen aus Gründen der Verhältnismässigkeit, der Praktikabilität sowie der Klärung
von Begrifflichkeiten zu überarbeiten und nochmals in die Vernehmlassung zu geben.
Der SVBG und seine Mitgliederverbände stellen sich nicht grundsätzlich gegen die Erhe- svbg bung und die Weitergabe und statistische Auswertung von Daten. Dass dieselben Daten
für administrative und für statistische Zweck genutzt werden sollen, wird vom SVBG un-
terstützt. Die Vorlage ist mit administrativem Mehraufwand für die einzelnen Leistungser-
bringer und mit erheblichem Entwicklungsaufwand und -kosten für die Berufsverbände
verbunden. Mit der Datenerfassung entsteht mit der Datenerfassung und der elektroni-
schen Weitergabe für die vom SVBG vertretenen Leistungserbringer eine weitere Belas-
tung, die über die Taxpunktwerte nicht abgegolten wird, was de facto zu einer Einkom-
mensverminderung führt. Der SVBG verlangt daher, dass keine weiteren Sachkosten ent-
stehen und Erfassungsprogramme sowie elektronischer Datentransfer kostenlos zur Ver-
fügung gestellt werden. Weiter soll die Erfassung auf die wirklich notwendigen Daten be-
schränkt werden und dafür gesorgt werden, dass der benötigte Zeitaufwand minimal ist
und über die Taxpunktwerte abgegolten wird. Zudem soll die Erfassung auch für IT-Un-
geübte einfach zu handhaben sein.