Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/154: Modifiche dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 35 pagine
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Der Spitex Verband Schweiz hat bereits Qualitätsindikatoren für die ambulante Pflege ent-
wickelt und bei der Definition der medizinischen Qualitätsindikatoren nach Art. 30 lit. g sind
diese unbedingt zu berücksichtigen. Es freut uns, dass das Bundesamt für Gesundheit dies-
bezüglich bereits auf uns zugekommen ist.
Das Wort "namentlich" ist zu streichen, da es einen Ermessensspielraum zulässt. SSO
Die Entwicklung von Indikatoren und Messsystemen ist zeit- und kostenaufwändig und die svbg Qualität von Indikatoren selbst ist auch kritisch zu prüfen. Die genannten Qualitätsindikato-
ren sind nicht genügend präzisiert. Es muss ersichtlich sein, welche Indikatoren benötigt
werden.
A suivre le projet de disposition à la lettre, les médecins de ville devraient livrer un nombre svm considérable d'informations de nature diverse dont seule les catégories sont définies mais
non fermées. Une telle porte, laissé ouverte à l'administration fédérale, est cause d'insécu-
rité de droit manifeste pour les "fournisseurs de prestations" visés par ces nouvelles dispo-
sitions.
Der Begriff Konsultation ist unscharf und sollte durch ambulanten Behandlungsakt ersetzt vaka werden. Weiter werden Erlöse pro Fall in Artikel 22a Abs. 1 lit. d KVG nicht genannt und
daher zu streichen. Auch die genannten Qualitätsindikatoren sind auf ihre Operationalisie-
rung zu überprüfen und allenfalls zu reduzieren.
Die Erläuterungen zu Artikel 30 KVV sind allgemein gehalten. Es fehlen klare Aussagen und ANQ konkrete Inhalte zu Qualitätsindikatoren und Daten, welche die Leistungserbringer zuhan-
den des Bundes erheben sollen. Artikel 30 Buchstabe g KVV bezieht sich auf die Pflicht der
Leistungserbringer, Daten zu medizinischen Qualitätsindikatoren zu liefern. In diesem Arti-
kel findet sich lediglich eine allgemeine Umschreibung. Er lässt offen, ob zu den bislang vom
BFS erhobenen Daten weitere zu Qualitätsindikatoren geliefert werden müssen, beispiels-
weise auch Daten, die der ANQ erhebt.
le genre d'activité et l'éventail des offres n'ont pas besoin d`être relevé, ces données seront CP fournies par la liste des prestations
l'infrastructure non-médicale ne relève pas de la LAMal. Cette exigence n'a pas lieu d'être.
les données sur l'infrastructure technico-médicale ne sont pas uniformisées et ne seront
donc pas exploitables. Ces données seront mieux appréhendées par les prestations four-
nies.
La lettre g n'a pas la densité normative et prévisibilité légales minimales souhaitables.
Die nach Artikel 30 Buchstabe c KVV von den Leistungserbringern an das BFS bekannt zu privatim gebenden Patientendaten sind so umfangreich, dass sich die Frage stellt, ob eine Anonymi-
sierung faktisch überhaupt möglich ist. Für die Herstellung des Personenbezuges ist es
nämlich nicht zwingend erforderlich, dass der Name oder das Geburtsdatum erwähnt sind.
Auch die Kumulation vieler Daten oder sehr spezifischer Daten wie Gesundheitsdaten kann
ausreichen, damit eine Person eindeutig identifiziert werden kann. Weiter stellt sich die
Frage, weshalb die Leistungserbringer die Daten nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe c
KVG nur in anonymisierter Form bekannt geben dürfen, wenn die datenempfangenden Stel-
len am Ende doch wieder den Personenbezug herstellen können. Auch stellt sich die Frage,
weshalb das BFS, aber auch das BAG und die anderen erwähnten Datenempfänger solche
sensiblen Personendaten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.