Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Abs. 2: Da eine automatische Limitierungsänderung verfassungswidrig ist, besteht auch Interphakein Grund, die Zulassungsinhaberinnen zu zwingen, die Unterlagen gemäss Art. 37b rma Abs. 2 KLV einzureichen. Die Bestimmung ist daher wie folgt zu formulieren: "Absatz 1
gilt auch für Originalpräparate, die in der Spezialitätenliste mit einer Limitierung aufge-
führt sind, und bei welchen die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Erweiterung
der Limitierung beantragt."
Vorschlag: santésuisse
1 Für die Überprüfung eines Präparates aufgrund einer Indikationserweiterung nach Ar-
tikel 65f KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG einreichen:
...
3 Beantragt die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Aufhebung der Limitierung ei-
nes Präparates nach Artikel 65f KVV, so muss sie für die Überprüfung dem BAG die
Unterlagen nach Artikel 30a einreichen.
Begründung:
Es stellt sich die Frage warum hier nur Originalpräparate aufgeführt sind. Wir schlagen
vor die Formulierung auszudehnen. Grund: Auch bekannte Wirkstoffe können Indikati-
onserweiterungen/Limitationsänderungen haben.
Abs. 2: Da eine automatische Limitierungsänderung verfassungswidrig ist, besteht auch scienceinkein Grund, die Zulassungsinhaberinnen zu zwingen, die Unterlagen gemäss Art. 37b dustries Abs. 2 KLV einzureichen. Die Bestimmung ist daher wie folgt zu formulieren: "Absatz 1
gilt auch für Originalpräparate, die in der Spezialitätenliste mit einer Limitierung aufge-
führt sind, und bei welchen die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Erweiterung
der Limitierung beantragt."
Eine automatische Limitierungsänderung ist verfassungswidrig. Die Zulassungsinhabe- vips rinnen können nicht verpflichtet werden, nach Art. 37b Abs. 2 KLV einzureichen. Vo-
raussetzung dafür muss sein, dass die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Erwei-
terung der Limitierung beantragt. Abs. 2 ist daher wie folgt zu ergänzen: „Absatz 1 gilt
auch für Originalpräparate, die in der Spezialitätenliste mit einer Limitierung aufgeführt
sind und bei welchen die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Erweiterung der Li-
mitierung beantragt.“
2.4.12 Bemerkungen zu Artikel 37c KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Kantone
37c OPAS: introduire les mêmes modifications. Vgl. Bemerkungen zu Art. 65d und 65g NE
KVV.
37c OPAS: introduire les mêmes modifications. Vgl. Bemerkungen zu 65g VD
Organisationen des Gesundheitswesens
Zu Art. 37c: Wenn Preise bei einer Indikationsausweitung nach unten revidiert werden, pharso muss ebenfalls eine umgekehrte Prüfung bei einer Indikationseinschränkung erfol- maSuisse gen.