Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Abs. 2: Da eine automatische Limitierungsänderung verfassungswidrig ist, besteht auch Interphakein Grund, die Zulassungsinhaberinnen zu zwingen, die Unterlagen gemäss Art. 37b rma Abs. 2 KLV einzureichen. Die Bestimmung ist daher wie folgt zu formulieren: "Absatz 1

gilt auch für Originalpräparate, die in der Spezialitätenliste mit einer Limitierung aufge-

führt sind, und bei welchen die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Erweiterung

der Limitierung beantragt."

Vorschlag: santésuisse

1 Für die Überprüfung eines Präparates aufgrund einer Indikationserweiterung nach Ar-

tikel 65f KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG einreichen:

...

3 Beantragt die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Aufhebung der Limitierung ei-

nes Präparates nach Artikel 65f KVV, so muss sie für die Überprüfung dem BAG die

Unterlagen nach Artikel 30a einreichen.

Begründung:

Es stellt sich die Frage warum hier nur Originalpräparate aufgeführt sind. Wir schlagen

vor die Formulierung auszudehnen. Grund: Auch bekannte Wirkstoffe können Indikati-

onserweiterungen/Limitationsänderungen haben.

Abs. 2: Da eine automatische Limitierungsänderung verfassungswidrig ist, besteht auch scienceinkein Grund, die Zulassungsinhaberinnen zu zwingen, die Unterlagen gemäss Art. 37b dustries Abs. 2 KLV einzureichen. Die Bestimmung ist daher wie folgt zu formulieren: "Absatz 1

gilt auch für Originalpräparate, die in der Spezialitätenliste mit einer Limitierung aufge-

führt sind, und bei welchen die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Erweiterung

der Limitierung beantragt."

Eine automatische Limitierungsänderung ist verfassungswidrig. Die Zulassungsinhabe- vips rinnen können nicht verpflichtet werden, nach Art. 37b Abs. 2 KLV einzureichen. Vo-

raussetzung dafür muss sein, dass die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Erwei-

terung der Limitierung beantragt. Abs. 2 ist daher wie folgt zu ergänzen: „Absatz 1 gilt

auch für Originalpräparate, die in der Spezialitätenliste mit einer Limitierung aufgeführt

sind und bei welchen die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Erweiterung der Li-

mitierung beantragt.“

2.4.12 Bemerkungen zu Artikel 37c KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Kantone

37c OPAS: introduire les mêmes modifications. Vgl. Bemerkungen zu Art. 65d und 65g NE

KVV.

37c OPAS: introduire les mêmes modifications. Vgl. Bemerkungen zu 65g VD

Organisationen des Gesundheitswesens

Zu Art. 37c: Wenn Preise bei einer Indikationsausweitung nach unten revidiert werden, pharso muss ebenfalls eine umgekehrte Prüfung bei einer Indikationseinschränkung erfol- maSuisse gen.