Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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und fehlende Bezeichnungen bei Original und Generika entsprechend vervollständigt.
Abs. 1 betrifft wiederum den Referenztermin, der entsprechend zu ändern ist. sciencein-
dustries Abs. 1 lit. a: Diese Bestimmung ist abzulehnen. Wenn nicht auch denjenigen Zulas-
sungsinhaberinnen von Generika ein 10 Prozent-Abstand gewährt wird, deren Original-
präparate den Patentschutz vor dem 1. Januar 2012 verloren haben, kommt es zu einer
verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, die sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Die Be-
stimmung ist daher so anzupassen, dass ein 10 Prozent-Abstand bei der Überprüfung
unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme in die Spezialitätenliste und dem Zeitpunkt, in
welchem der Patentschutz des Originalpräparates ausgelaufen ist, zur Anwendung ge-
langt.
Abs. 1: Auch dieser Referenztermin ist zu ändern (siehe Art. 65d KVV). Vereinigung
Pharmafir-Abs.1 lit. a: Diese Regelung wird aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Der men in der 10-Prozent-Abstand muss bei der Überprüfung unabhängig vom Zeitpunkt der Auf-
Schweiz nahme in die SL und dem Zeitpunkt, zu welchem der Patentschutz abgelaufen ist, für
alle Generika zur Anwendung gelangen, deren Originale bei Patentablauf einen Umsatz (vips) und von unter CHF 4 Mio. hatten. Ansonsten würde das Ziel dieser Differenzierung nach Intergene-Marktvolumen, nämlich die Förderung von Generika für Originalpräparate mit geringem rika
Umsatz, unterlaufen. Die Argumentation betreffend Gleichbehandlung ist nicht stichhal-
tig.
Der Wettbewerbs- und Preisdruck sorgen im patentfreien Marktumfeld in der Realität für
kleine Preisunterschiede.
Zudem ist der APV wegen der relativ tieferen Auslandpreise in der Regel bei allen Ge-
nerika schneidend, unabhängig davon, ob bei deren SL-Aufnahme 10 oder 20% vom
APV-Niveau bei Patentablauf abgezogen wurden, was wiederum bedeutet, dass nach
dem 3-jährlichen APV auch bei einem Abstand von 10% alle Präparate auf dem glei-
chen Niveau landen, also Gleichbehandlung automatisch gegeben ist.
2.4.10 Bemerkungen zu Artikel 34h KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Organisationen des Gesundheitswesens
Vorschlag: Curafutura
Titel: Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen: Umfang und Zeitpunkt
der Senkung des Fabrikabgabepreises
Abs. 1: Ergibt sich aufgrund der Überprüfung der Aufnahmebedingungen eine Preissen-
kung, so wird der ermittelte Senkungssatz auf die Fabrikabgabepreise sämtlicher Han-
delsformen desselben Wirkstoffes angewendet.
Vorschlag: Helsana
Art. 34h, Titel: Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen: Umfang und
Zeitpunkt der Senkung des Fabrikabgabepreises
Abs. 1: Ergibt sich aufgrund der Überprüfung der Aufnahmebedingungen eine Preissen-
kung, so wird der ermittelte Senkungssatz auf die Fabrikabgabepreise sämtlicher Han-
delsformen desselben Wirkstoffes angewendet.
Interpha-Abs. 2: Der Referenztermin ist entsprechend zu ändern.
rma
Vorschlag: santésuisse