Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen: Umfang und Zeitpunkt der Sen-

kung des Fabrikabgabepreises

1 Ergibt sich aufgrund der Überprüfung der Aufnahmebedingungen eine Preissenkung,

so wird der ermittelte Senkungssatz auf die Fabrikabgabepreise sämtlicher Handelsfor-

men desselben Wirkstoffes angewendet.

Zu Art. 34h Abs. 1: Das Rasenmäherprinzip, ohne Berücksichtigung der spezifischen phar-Formen, ist gerade hier nicht anwendbar. Der Preisvergleich soll nur für die verglichene maSuisse Form gelten. In der Regel sind nicht alle Formen gleich rentabel. Das Rasenmäherprin-

zip würde dazu führen, dass seltener verschriebene Formen aus dem Handel gezogen

werden. pharmaSuisse warnt hier vor der Gefährdung der hochqualitativen Versorgung

mit Medikamenten.

sciencein-Abs. 2: Der Referenztermin ist entsprechend zu ändern.

dustries Abs. 2: Zur Terminierung verweisen auf unsere Ausführungen zu Art. 65b Abs. 6 KVV. vips Ferner fordern wir auch hier eine rechtsgleiche Symmetrie, also sowohl Preissenkungen

wie Preiserhöhungen.

2.4.11 Bemerkungen zu Artikel 37b KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Curafutura

Abs. 1: Für die Überprüfung eines Präparates aufgrund einer Indikationserweiterung

nach Artikel 65f KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG einreichen:

lit. a ...

Abs. 2 ...

Abs. 3: Beantragt die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Aufhebung der Limitie-

rung eines Präparates nach Artikel 65f KVV, so muss sie für die Überprüfung dem BAG

die Unterlagen nach Artikel 30a einreichen.

Vorschlag: Helsana

Abs. 1: Für die Überprüfung eines Präparates aufgrund einer Indikationserweiterung

nach Artikel 65f KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG einreichen:

a. die Zulassungsverfügung;

b. die Zulassungsbescheinigung;

c. die definitive Fachinformation;

d. die Unterlagen nach Artikel 30a Absätze 1 Buchstaben bbis–f und 2.

Abs. 3: Beantragt die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Aufhebung der Limitie-

rung eines Präparates nach Artikel 65f KVV, so muss sie für die Überprüfung dem BAG

die Unterlagen nach Artikel 30a einreichen.

Begründung:

Es stellt sich die Frage warum hier nur Originalpräparate aufgeführt sind. Wir schlagen

vor die Formulierung auszudehnen. Grund: Auch bekannte Wirkstoffe können Indikati-

onserweiterungen/Limitationsänderungen haben.