11.2 Personalunterkunft
MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche
Geltend · Stand ab 1. Februar 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 11.2 · Deutsch
Die vom Arbeitgeber (Logisgeber) dem Personal (Logisnehmer) in Rechnung gestellte Miete für Unterkunft ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG). Dies gilt auch für die im Rahmen von Erntearbeiten den Erntehilfskräften (Wochen- und Taglöhner) oder bei Betriebshelferdienst-einsätzen allgemeiner Art durch den Betriebsinhaber zur Verfügung gestellten Übernachtungsmöglichkeiten.
Zum Normalsatz steuerbar sind jedoch die zusätzlich erbrachten Leistungen wie Zimmer-, Wohnungs- oder Hausreinigung, Waschen der Bettwäsche und dergleichen sowie gastgewerbliche Leistungen (Verpflegung und Getränke).
Die von der Steuer ausgenommene Miete für die Unterkunft und die der Steuer unterliegenden übrigen Leistungen sind gesondert in Rechnung zu stellen beziehungsweise zu belasten.