1 Rechtliche Grundlagen

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 3. Februar 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 1 · Deutsch

Die Lieferung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei (Urprodukte; →  Ziff. 2.1.1) durch Landwirte, Forstwirte oder Gärtner (Urproduzenten; →  Ziff. 2.1) sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler (→  Ziff. 2.2) und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe (→  Ziff. 2.3) sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Wird für die Versteuerung dieser Leistungen optiert (Art. 22 MWSTG), so besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen zur Erbringung dieser Leistungen (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).