5 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht, Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 5 · Deutsch

Die freiwillige Versteuerung kann durch

erfolgen. Urproduzenten, Viehhändler, Milchsammelstellen und ihnen gleichgestellte Betriebe nach Ziffer 2.4 können sich demzufolge ohne jegliche Mindest-Umsatzlimite im Register der Steuerpflichtigen eintragen lassen und für einzelne Umsätze der Urproduktion, des Viehhandels oder der Verkäufe von Milch an Milchverwerter optieren.

[Abbildung: im Original]

Die Option kann durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung oder bei effektiv abrechnenden Steuerpflichtigen durch Deklaration unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) der MWST-Abrechnung ausgeübt werden (Art. 39 MWSTV).

Wird für einzelne Umsätze der Urproduktion, des Viehhandels oder der Verkäufe von Milch an Milchverwerter optiert und somit auf die Befreiung der Steuerpflicht verzichtet, so müssen alle von Gesetzes wegen steuerbaren Tätigkeiten ebenfalls versteuert werden.

Beispiel
Ein Landwirt will für den Gemüseverkauf an einen Grossverteiler optieren. Den Direktverkauf des Gemüses ab Hof sowie den Ertrag aus der Tierhaltung möchte er dagegen nicht versteuern. Neben diesen Erträgen erzielt er auch Umsätze aus Waldarbeiten für Dritte.

Umsätze des Landwirts aus

      Jahresumsatz

Gemüseverkauf an Grossverteiler

CHF

50’000

Gemüseverkauf ab Hof

CHF

10'000

Tierhaltung

CHF

50’000

Waldarbeiten für Dritte

CHF

  20’000

Total Umsatz

CHF

130’000

Aufgrund der Option für den Gemüseverkauf an den Grossverteiler unterliegen die steuerbaren Umsätze aus den Waldarbeiten für Dritte ebenfalls der Abrechnungspflicht.

[Abbildung: im Original]

Die Anwendung der vereinfachten Abrechnung nach Saldosteuersätzen
(→ Ziff. 6) steht dem Urproduzenten auch bei der Option offen.

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten zur Befreiung von der Steuerpflicht können der
MWST-Info Steuerpflicht entnommen werden.

[Abbildung: im Original]

Die Grundsätze sowie Voraussetzungen der Option können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.