3 Freiwillige Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen gärtnerischen Leistungen (Option)
MWST-Branchen-Info 02 · Gärtner und Floristen
Geltend · Stand ab 6. August 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 02 · Ziff. 3 · Deutsch
Für die einzelnen Lieferungen der durch Gärtner im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse (→ Ziff. 2.2) kann gemäss Artikel 22 MWSTG optiert werden. Die Lieferungen dieser Erzeugnisse unterliegen dadurch dem nach Artikel 25 MWSTG massgebenden Steuersatz (→ Ziff. 6). Die Option kann durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung oder bei effektiv abrechnenden Steuerpflichtigen durch Deklaration unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) der MWST-Abrechnung ausgeübt werden (Art. 39 MWSTV).
[Abbildung: im Original] | Näheres zur Behandlung der übrigen steuerbaren Tätigkeiten im Falle der Option für die eigenen Erzeugnisse der Urproduktion sind der MWST-Branchen-Info Urproduktion und nahe stehende Bereiche zu entnehmen. |
[Abbildung: im Original] | Die Grundsätze sowie Voraussetzungen der Option können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. |