3 Freiwillige Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen gärtnerischen Leistungen (Option)

MWST-Branchen-Info 02 · Gärtner und Floristen

Geltend · Stand ab 6. August 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 02 · Ziff. 3 · Deutsch

Für die einzelnen Lieferungen der durch Gärtner im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse (→ Ziff. 2.2) kann gemäss Artikel 22 MWSTG optiert werden. Die Lieferungen dieser Erzeugnisse unterliegen dadurch dem nach Artikel 25 MWSTG massgebenden Steuersatz (→ Ziff. 6). Die Option kann durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung oder bei effektiv abrechnenden Steuerpflichtigen durch Deklaration unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) der MWST-Abrechnung ausgeübt werden (Art. 39 MWSTV).

[Abbildung: im Original]

Näheres zur Behandlung der übrigen steuerbaren Tätigkeiten im Falle der Option für die eigenen Erzeugnisse der Urproduktion sind der MWST-Branchen-Info Urproduktion und nahe stehende Bereiche zu entnehmen.

[Abbildung: im Original]

Die Grundsätze sowie Voraussetzungen der Option können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.