5 Bemessungsgrundlage
MWST-Branchen-Info 02 · Gärtner und Floristen
Geltend · Stand ab 17. März 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 02 · Ziff. 5 · Deutsch
Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer ist das Entgelt. Erst wenn die Höhe des Entgelts feststeht, kann dieses mit dem anwendbaren Steuersatz multipliziert und damit der zu entrichtende Steuerbetrag ermittelt werden.
[Abbildung: im Original] | Weitergehende Ausführungen zur Bemessungsgrundlage enthält die MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze |
[Abbildung: im Original] | Die im baugewerblichen Bereich tätigen Landschaftsgärtnereien können zusätzliche Informationen über die steuerliche Behandlung von Abzügen, Sicherheitsleistungen, Garantierückbehalten und dergleichen sowie über Offert- und Rechnungsstellung der MWST-Branchen-Info Baugewerbe entnehmen. |
[Abbildung: im Original] | Zusätzliche Erläuterungen zum Entgelt im Bereich der Urproduktion enthält die MWST-Branchen-Info Urproduktion und nahe stehende Bereiche. |
[Abbildung: im Original] | Detaillierte Ausführungen über die mehrwertsteuerliche Behandlung von Pfandgeldern enthält die MWST-Info Steuerobjekt. |
[Abbildung: im Original] | Über die Behandlung von Gutscheinen orientiert die MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze. Informationen zur Unterscheidung zwischen Wert- und Leistungsgutscheinen können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV (Publikationsdatum: 17.03.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).