10 Vereinfachte Abrechnung mit der Floristenpauschale

MWST-Branchen-Info 02 · Gärtner und Floristen

Geltend · Stand ab 14. Juni 2021

ESTV · MWST-Branchen-Info 02 · Ziff. 10 · Deutsch

Floristen sowie Gärtnereibetriebe mit angegliedertem Blumenladen, welche mit der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen (Art. 36 MWSTG) und die 70/30 %-Regel gemäss Ziffer 6.4 nicht anwenden können oder wollen, haben die Möglichkeit, die Steuersatzaufteilung im Sinne einer Vereinfachung aufgrund eines Einkaufsjournals (Floristenpauschale) vorzunehmen.

[Abbildung: im Original]

Bezüglich Aufteilung mit Hilfe von Kassensystemen (Scanner- und Registrierkassen) orientiert die MWST-Branchen-Info Detailhandel.

Darin

  1. 10.1 Führen eines Einkaufsjournals zu Verkaufspreisen
  2. 10.2 Steuerabrechnung nach der Floristenpauschale