8 Blumenvermittlungsorganisationen

MWST-Branchen-Info 02 · Gärtner und Floristen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 02 · Ziff. 8 · Deutsch

Blumenvermittlungsorganisationen vermitteln Aufträge, welche sie selbst angenommen haben oder die ein Florist von seinen Kunden erhalten hat, an einen anderen Floristen weiter. Bei solchen für eine Blumenvermittlungsorganisation ausgeführten Lieferungen liegt keine direkte Stellvertretung gemäss Artikel 20 Absatz 2 MWSTG vor (→ MWST-Info Steuerobjekt). Der mit der Auslieferung beauftragte Florist führt deshalb, wie die Blumenvermittlungsorganisation, ein Eigengeschäft aus. Dies selbst dann, wenn der Blumenstrauss nicht aus dem eigenen Geschäft des Floristen stammt. Die Unterscheidungen gemäss den Ziffern 8.1–8.3 sind vorzunehmen.

Darin

  1. 8.1 Von Kunden erteilte Inlandaufträge
  2. 8.2 Von Kunden erteilte Auslandaufträge
  3. 8.3 Aus dem Ausland erhaltene Auslieferungsaufträge