7.1 Mehrheit von Leistungen
MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen
Geltend · Stand ab 28. September 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 7.1 · Deutsch
(Art. 19 Abs. 1 und 2 MWSTG)
Aus steuerlicher Sicht müssen Leistungen, die voneinander unabhängig sind, selbstständig behandelt werden.
Der Steuerpflichtige kann jedoch mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, als eine Gesamtleistung versteuern, sofern die Kombination zu einem Pauschalpreis angeboten wird und der Wert der überwiegenden Leistung wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts ausmacht. Die wertmässige Aufteilung auf die verschiedenen Steuersätze ist durch geeignete Aufzeichnungen (z. B. Kalkulationen) nachzuweisen. Was die Einfuhr von Gegenständen betrifft, so ist die Einfuhrsteuerveranlagung gemäss Artikel 112 MWSTV auch für die Inlandsteuer massgebend, sofern nach der Einfuhrveranlagung keine Bearbeitung oder Veränderung der Leistungskombination vorgenommen wurde (Art. 33 MWSTV).
Beispiel 1
Ein Malbuch und Farbstifte werden zum Pauschalpreis von 10 Franken verkauft. Der Wert des Buches beträgt 7 Franken, jener der Farbstifte 3 Franken. In diesem Fall kann das Gesamtentgelt zum reduzierten Steuersatz versteuert werden, da der Wert des zum reduzierten Steuersatz steuerbaren Druckerzeugnisses mindestens 70 % des Preises der Leistungskombination ausmacht.
Beispiel 2
Ein Spielwarenladen verkauft für 79.20 Franken ein Set bestehend aus 3 Bilderbüchern (Einzelpreise je CHF 19.80), 1 CD mit schweizerdeutschen Kinderliedern (Einzelpreis CHF 29.80) sowie 1 Liederbuch mit Liedtexten (Einzelpreis CHF 9.80). Der Setpreis liegt somit 20 % unter dem Total der Einzelpreise von 99 Franken. Dieser Preisnachlass ist verhältnismässig auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen:
CD | CHF | 23.85 | 30.11 % | Normalsatz |
Liederbuch | CHF | 7.85 | 9.91 % | reduzierter Steuersatz |
3 Bilderbücher | CHF | 47.50 | 59.98 % | reduzierter Steuersatz |
Setpreis | CHF | 79.20 | 100.00 % |
Da der Wert der Leistungen zum reduzierten Satz nicht mindestens 70 % ausmacht, sind die einzelnen Leistungen steuerlich je für sich abzurechnen (in diesem Fall CHF 55.35 zum reduzierten Satz und CHF 23.85 zum Normalsatz).
[Abbildung: im Original] | Das Thema «Mehrheit von Leistungen» (Art. 19 MWSTG) wird eingehend in der MWST-Info Steuerobjekt behandelt. |