7.2 Einheit der Leistung
MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen
Geltend · Stand ab 1. Juli 2014
ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 7.2 · Deutsch
Für sich betrachtet selbstständige zivilrechtliche Vorgänge können mehrwertsteuerrechtlich als einheitlicher Vorgang behandelt werden, sofern sie
- wirtschaftlich eine Einheit darstellen; und
- als ein unteilbares Ganzes anzusehen sind.
Die mehrwertsteuerliche Qualifikation einer Gesamtleistung erfolgt nach jener Leistung, die wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht. Angesichts des allgemeinen Charakters der MWST als Verbrauchssteuer hat die Beurteilung primär aus Sicht des Verbrauchers nach allgemeiner Verkaufsauffassung zu erfolgen.
Bei Gegenständen trifft diese Definition auf die Bestandteile (Art. 642 ff. ZGB) zu. Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung ein wichtiges Element der Sache darstellt und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. Der Bestandteil ist keine eigene Sache (nur Sachteil), sodass kein spezifisches dingliches Recht an ihm möglich ist. Dies gilt sinngemäss auch für Dienstleistungen. Eine Einheit liegt vor, wenn ein Gesamtgefüge und damit ein Gesamtcharakter der Leistung vorliegt, der zerstört oder verändert würde, sofern die einzelnen Leistungen ausgetauscht oder durch andere ersetzt würden.
Beispiele
Eine Sprachlernmethode für Kinder besteht aus einem Unterrichts- und Übungsbuch, Themenkarten, einer CD und einer interaktiven DVD. Bei diesen Sachen handelt es sich um selbstständige Leistungen, die jedoch wirtschaftlich gesehen eine Gesamtheit bilden und als unteilbares Ganzes anzusehen sind, da kein Element von den anderen getrennt werden kann, ohne die Lernmethode zu zerstören, zu beeinträchtigen oder zu verändern. Sie sind daher als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Diese Lernmethode ist zum Normalsatz steuerbar.
Bei der Herstellung einer drahtgehefteten Broschüre ist der Draht Teil des Druckerzeugnisses.
Die Tatsache, dass ein einziger Vertrag oder eine einzige Rechnung vorliegt (z.B. Bestellung eines Buches und einer CD bei einem Versandhaus), oder dass ein Gesamtentgelt zu entrichten ist, reicht nicht für die Annahme der Einheit einer Leistung. Ausschlaggebend ist die Einheit der Leistung und nicht die des Entgelts.